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Umgelder, gegen ein aus der Umgeldskasse zu bezahlendes Taggeld, aufzustellen, welche
sich mit ihm in das Geschäft theilen. Nur allein in Orten, welche starken Welnbau
haben, wo mithin die Anwesenheit des Umgelders oder seines Gehülfen bey den Wein-
Einlagen der Wirthe während des Herbstes Schwierigkeiten haben dürfte, kann hievon
einer Ausnahme statt gegeben werden, es hat aber alsdann der Umgelder um so mehr
sich zu beeilen, die Keller der Wirthe zu visitiren, und ihre Wein-Elnlagen genau auf-
zunehmen.
ö. 18.
Von Aufbewahrung des Getränks in eigenen und gemietheten Kellern.
Jeder, der Wirthschaft treiben will, soll für alles ihm zugehörige Getränk, zu wel-
chem Zwecke es bestimmt seyn mag, seinen eigenen Keller haben, und bep Erthellung der
Wirthschafts= und Schank-Gerechtigkeiten, soll hierauf vorzüglich Rücksicht genommen
werden.
Demnach sollen weder fremde Personen in die Keller der Wirthe, noch die Wirthe
in die Keller anderer Personen, wenn es auch ihre Verwandte wácen, Wein einlegen, es
müßte denn in letzterem Falle der fremde gemiethete Keller dem Wirthe ausschließlich einge-
räumt sepn, und im erstern Falle eine solche Einrichtung statt finden, daß der, einem frem-
den Private abgetretene Theil des Wirthskellers durch eine eigene Wandung von dem Kel-
lter-Raume des Wirths getrennt wäre, mithin beide mitelnander ganz keine Communi-
catlon hätten. Uebrigens ist jeder Private, der in seinen Keller Wein von elnem Wirthe,
sep es umsonst, oder gegen Miethziunß aufnimmt, bep einer Strafe von 30 kr. per Ei-
mer gehalten, dem Ober-Umgelder die Anzelge davon zu machen. So lang die gegen-
wärtigen Verordnungen, um besonderer schwärlger Verhaltnisse willen, bep allen Wirthen
noch nicht zum Vollzug gebracht werden können, und daher dlieser oder jener Wirth noch
Wein von Prioaten in seinem Keller, oder in einem nicht vollig abgesonderten Theile bef-
selben liegen, oder selnen eigenen Wein auf dlese Welse bel andern aufbewahrt hat, so
ist der ganze Getränke-Vorrath, er gehöre wem er wolle, ganz so zu behandeln, wie
wenn er dem Wlrthe eigenthämlich zustüände. Es sind daher alle Fässer mit ihrem In-
halte aufzunehmen, iu numeriren und zu obsigniren, auch ohne Beiseyn des Unter-Um-
gelders weder zu verfüllen, noch aufzufällen, überhaupt nicht zu resigniren.
Verkauft der Prlvate aus seinen Fässern von seinem Weine, oder verlegt er ihn in
elnen andern Keller, so muß auch dieß in Belseyn des Unter-Umgelders geschehen. In
Beziehung auf das, was dann hierüber bei dem Quartal-Abstich mangelt, hat der Pri-