Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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vate eine Urkunde bel seinen bürgerlichen Pflichten dem Umgelber zuzustellen, daß er 
diese mangelme Quantität zu seinem eigenen Hausbrauche verwendet habe; und nur dann 
kann sie Umgelds frei erlassen werden. 
K. 19. 
Vom Eichen der Fsser. 
Alle größere und kleinere Jässer, welche der Wirth zum Aufbewahren, oder zum 
Herbelführen seines Getränks gebraucht, müssen ohne alle Ausnahme von den beeldlgten 
Eichern förmlich geeicht, und der Eichgehalt von ihnen an den vordern Voden des Fasses 
angerissen werden. 
Ebendleß muß geschehen, wenn ein altes Faß umgearbeltet, und dadurch sein Ge- 
halt verändert wird. Kein neues, oder umgearbeltetes Jaß darf in dem Keller gebraucht 
werden, bevor diese, auf Kosten des Wirths vorzunehmende Eichung statt gefunden hat. 
Das über den Gehalt ausgzustellende Urkund ist dem Ober-Umgelder mitzutheilen, 
vnd von ihm seinem Abrechnungs-Partikular belzulegen. 
Bei Lagerfässern, welche sich berelts gefüllt in den Kellern besinden, ist dleses Elchen 
nochzuhelen, sobald sie geleert sind. Weil aber dieses sich länger verzlehen könnte; so 
flub die Ober-Umgelber mit Visierriemen (Stäben) versehen, um mittelst ihrer den Faß- 
gehalt zu erulren, und den also erkundigten Eichgehalt an die Fässer anzureissen. 
Zur Unterscheldung von der wahren Eichung fügen sie ein V. bel. 
Füär dat Geschäft des Visirens hat der Wirth dem Ober-Umgelder von jedem Faß 
bis auf 9 Eimer Gehalt —:. 12 kr. und von einem Faß größeren Gehalts — . 20 kr. 
als Belohnung zu bezahlen. 
. 20. 
Veom Numeriren der Fässer. 
In den Kellern, in welchen dle Wicthe Weine liegen haben, #nd alle Lagerfässee 
der Reihe nach zu numeriren, und in dieser Ordnung liegen zu lassen. 
Da der Umgelder die Fässer in der nmlichen Ordnung und mit gleichen Num- 
mern in sein Keller-Register aufzunehmen, und darinnen fortzufähren hat; so darf diese 
Ocdnung bel Strafe Eines Gulden von jedem Fasse ohne Belseyn des Umgelders nicht 
verrückt werben. 
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