Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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verschledenen Branntweingattungen, so wie der Preiße, in welchen das Ausgeschenkte ob- 
gegeben worden ist, zu versichern. 
Für das erstere bedient er sich des gewöhnlichen Abstichs und einer möglichst ge- 
nauen Schäázung: in Absicht der Ausschankspreiße aber, theils der Angabe des Fabrikon. 
ten und seiner Rechnungen, theils des Zeugnisses des Unterumgelters, welcher sich ange- 
legen seyn zu lassen hat, durch sichere Erkundigungen bei den Censumenten und durch Ver- 
gleichung der Perkaufzpreite bei dem Axperkaufe hierüber Gewißheit sich zu verschassen. 
. 41. 
Von der Behandlung der fleineren Brennereien. (Patente.) 
Da die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auf die kleinere Brennerelen der 
Privaten, wo nicht durch eigenes Fabrikgesinde das ganze Jahr und in mehreren Häfen ge- 
brannt wird, Schwöürigkeiten mit sich führt, und daher schen bisher dergleichen Brenner 
gewöhnlich in Umgelds-Accorden stunden; so wird verordnet, daß für dergleichen Bren- 
nereien Patente nach der Weise, wie solche bei der Handels= und Gewerbs-Accise beste- 
hen, in Anwenoung gebracht werden sollen, 
K. 42. 
Nähere Vorschriften für die Patentisirung. 
a.) Die Patente gelten auf ein Jahr; die dadurch ausgedrückte Schuldigkelt aber wird 
in Quartal- Raten bezahlt. 
b.) Die Regulirung der Potente geschlehet durch die Arcise-Classifikations-Commission, 
jedoch unter Beiziehung des Umgelds-Personals, zu eben der Zeit, wenn die Ac- 
cise, Palente regulirt werden. 
IG.) Es wird ein besonderes Protokoll hlerüber geführt, und zur Section der Steuern 
zur Reoision und Rektifkation eingeschickt. 
dl.) Eine vidimirte Abschrift dieses Protokolls wird dem Ober-Umgelder zugestellt, der 
hienach, jedoch unter Vorbehalt der, bei der Revision etwa statt sindenden Abämwe= 
tungen, die Patente ausfertigt, und den Geld-Einzug besorgt. 
e.) In die Patentschuldigkeit wird das Recognitions= oder sog teBr · 
knchtaufzenommca,sondernnachobigemTarifp10besonders bezahlt- 
1) Der Patentisirung unterliegt: 
1.) das Halbthalergeld von der ganzen Erzeugniß, 
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