Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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F. 45. 
VTon den Privaten, welche Branntweinhäfen halten. 
Es ist jedem Unterthanen gestattet, einen Branntweinhafen zu halten, und die auf 
eigenen Gütern erzeugten Früchte, jedoch mit Ausnahme der Brodfröchte, so wie die ei- 
gene Weinhefe, Dresser rc. zum Hausgebrauch darinn abzubrennen, ohne damit einer Ab- 
gabe unterworfen zu sepn. 
Ueberstelgt die auf obige Art erzeugte Branntwelnquantität das eigene häusliche Be- 
bürfnlß des Branntweinhafen-Inhabers, so kann er diese Quantlickt gegen Entrichtung de# 
geordneten Accise nur nach der Eichmaas und in kelnen gerlngern Quantitáten, als nach 
ganzen Maasen an andere verkaufen. 
Welcher Private, ohne besendere Concession erhalten zu haben, sich anmaßt, den 
kelbst erzeugten Branntwein in kleinern Quantitkten, oder Gläschensweise zu verwerthen, 
oder welcher erkaufte Materialien in seinem Brennhafen abbrennt, oder andere Perso= 
nen, sep3 umsonst oder gegen Bezahlung, darin brennen läßt, oder ihnen selbst um den Lohn 
weennt, verfällt das erstemal in die Strafe von 10 fl., und wenn er zum zweitenmale das Ge- 
sed Wertritt, so verliert er, neben Wiederhohlung dieser Strafe, die Befugniß, elnen Brannt- 
weinhafen zu halten; seine Breun-Einrichtung muß in Gegenwart des Umgelders destrülrt und 
Fin Hofen veräufsert werden. 
. 4. 
Don den Liqueur-Fabrikantem. 
Die Liquent-Fabrikanten sind entweder solche, welche den gewöhnlichen Branntwein aus 
den Brennereien erkaufen, und dann über Gewürze, Kräuter 2c. und andere Materlallen ab- 
Uehen und veredlen, oder solche, welche zu dieser Veredlung den Branntwein selbst brennen. 
Die Llaqueurs verkaufen sie dann entweder nach der CEich= oder nach der Schenkmaas. 
Apetheker und Canditoren sind hiezu vermöge ihres Gewerbs berechtigt, andere Mivate 
haben besondere Concession nöthig, und zahlen ein Rekegnitionsgeld, mit welch beeden Abga- 
ben sie den Branntweinbrennern gleichgestellt werden. Ebendiese Mivate sind von dem selbst- 
erzeugten Branntwein das Halbthalergeld schultig, und damit nach obigen Vorschriften zu 
vatentisiren. Wer hingegen seinen Branntwein zur Ligucurs-Fabtikatlon aus den Brennereien 
kauft, unterligt dieser Abgabe nicht, sdndern hat allein von der ausgeschenkten QOuantitát das 
Umgeld und die Wirthschafts-Accise, und zwar mitlelst eines zu lösenden Patents zu enttichten. 
Ven dem Verkaufe nach der Eichmeas wird kein Umgeld, sondern die gewöhnliche Aceile 
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