Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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entrichtet. Von der Behandlung der Apotheker und Canditoren ist bereits oben das Nähere 
angeführt. 
Vierter Titel. 
Vom Essig= Um= und Halbthalergelb. 
J. 47. 
Frucht= Essig-Brauereien und andere große Essig.-Fabriken. 
Bei den Fruchtessig-Brauereien sind, um die erzeugte Quantität des Fruchtessigs mit 
SiIcherheit zu erfahren, eben die Vorschriften zu beobachten, welche bel den Bier-Brauereien ge- 
geben sind. 
Sollte die Essigfabrlkation aus Wein, Obstmost 2c. ins Große betrieben werden; so 
ist auch hier die Um= und Halbthalergelds-Schuldigkelt auf gleiche Welse zu eruiren, und 
der Umgelder hat sich hiebel vornehmlich nach demjenigen zu achten, was ihm oben im F. 8. 
39. und 40. bel den Branntweinbrennern zur Plicht gemacht worden Ikt. 
Die Quartal-Abrechnung über die Schuldigkeit der Essigfabrikanten geschiehet nach den, 
eben daselbst an Hand gegebenen Grundsätzen, nur mit dem Unterschlede, daß den Essigfabri- 
kanten nach F. 7. supr. al6 Hausbrauch der 10. Thell an dem berechneten Umgeld in Abzug komme. 
. 48. 
Essigsiedereien im Kleinen. 
(Patente.) 
Bei Essigsiebereien im Kleinen, wo nur aus Wein, Obstmost, Bier ic. geringere 
Quantitäten Essigs das Jahr umhin erzeugt werden, findet dle Patentisirung statt; welche auf 
die supr. F. 42. und 43. erwähnte Weise vorzunehmen ist. 
Der Essigsieder hat ndmlich ein Sud= oder Halbthalergeld von jedem Eimer erzeugten 
Essigs mir 22 kr. z hlr. zu bezahlen. Die Patentisirungs-Commission schazt daher seine jähr- 
liche Erzeugniße, und bestimmt hienach seine Schuldigkelt an dieser Abgabe. 
Was der Essigsieder mit der Schenkmaaß und überhaupt unter Ein halb Imi, wenn 
gleich dle Elchmaas gegeben worden wäre, verwerthet, davon ist er das Umgeld schul- 
dig; bis auf weitere allerhdchste Verordnung wird dasselbe auf 2 fl. per Eimer gesezt, wornach 
die Patentisirungs-Commission, wenn sie die gesezliche Ausschauks- Quantität geschäzt hat, das 
Umgelds-Abersum, so wie die Ausschanks-Accise, welche in der Hälfte des Umgelds besteher,
	        
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