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genau aufzunehmen, das Faß zu obsigniren, seiner Zeit, wie den Wein, abzustechen, und
das Fehlende nach taxirten Preißen zum Umgeld zu schlagen, indem fuͤr den Hausbrauch
im 8 nach dem oben vorgeschriebenen Regulatlo ein Abzug am Umgeld im Ganzen
statt findet.
In Hinsicht auf die Einlagen, dle Preisbestimmung, und die übrige Behandlung, in
Absicht auf Umgeld und Acclse, kommen sodann auch die hieroben, und bei dem Wein gegebe-
nen Vorschriften in Anwendung.
Wegen der Verfehlungen die von den Wirthen bel den Obstmost.Einlagen begangen wer-
den, finden die nämlichen Strafen statt, welche auf die Uebertretungen der, bei dem Wein
gegebenen Vorschriften festgesetzt sind, nur mit dem Unterschiede, daß dle dem Eimer und dem
Faß nach regulirte Strafen auf die Hälfte herabzusetzen find.
III. Absch nitt.
Von dem Verwaltungs-Personale,
F. 52.
Landvogtei= Steuerräthe, Cameral-Verwalter.
Ueber die Verwaltung der Wirthschafts-Gefälle ist jedem Königl. Kameral-Verwalter
in seinem Bezirke eine besondere Inspektion libertragen. Er hat über die Amtsführung des
Oberumgelders, so wie der Unterumgelder und Umgelds-Vifttatoren eine genaue Aufsicht zu
fähren, die Berichts-Erstattungen in wichtigen Administrationssachen, insbesondere auch bei
Wirthschafts-Concessions= und Umgelds-Accords-Gesuchen, so wie bei erledigten Unterum-
gelders-Stellen, unter Bellegung der gutächtlichen Aeusserung des Oberumgelders zu besor-
gen, und darauf zu sehen, daß die Gefüälle zu rechter Zeit eingezogen und eingellefert, und die
Vergleichungen hierüber ihm in Zeiten zugestellt werden.
Die Landvogtel-Steuerräthe haben über die Rechnungs= und Kassenfährung der Ober-
Umgelder ihres Bezirks eben die Aufsicht zu tragen, welche ihnen in Absicht der übrigen
öffentlichen Verwalter zur Pflicht gemacht ist: Es sind ihnen daher auch von den Ober-
Umgeldern vierteljährige Rapporte über ihr Rechnungs= und Kassenwesen 3 erstatten.
. 55.
Ober-Umgelder.
Fär die Verwaltung der Wirthschafts-Gefälle ist in jedem Kameralbezirke ein Ober-
Umgelder aufgestellt.