Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

45 
Er hat in der Regel seinen Wohnsitz in der Anmsstade selnes Bezuks, cder in dem 
Wohnorte deß Kameral-Verwalters aufzuschlagen. Ohne besondere Erlaubniß der Sektlon 
der Steuern hat er sich von dieser Vorschrift micht zu entfernen, noch aus selnem Be- 
ürke über 3 Tage abwesend zu sepn. 
In selnem Wohnorte führt er die unmittelbare Aufsicht über die daselbst beßndlichen 
Bierbrauereien, Branntweinbrennereien, Essigsiedereien, auch unbeständlge Wirthschaften, 
dergestalt, daß er die oben vorgeschriebene Passterscheine ausstellt, und flelßlg nachsieher, 
ob die Unterumgelder die Süde, Läuterungen #c. gehhrig aufnehmen. Auch beforgt er# 
vaselbst unter Beihülfe der Umerumgelder den Herbstvorabstlch. 
Die Quartal-Abstiche und Abrechnungen im ganzen Bezirke hat er in Person vor- 
zunehmen, und bei der oben festgesezten Strafe ohne besondere Legitlmation dleses Geschäft 
Niemand anderem zu übertragen. 
Bei diefen Reisen hat er sich von der Amtsführung und der Tauglichkelt der Unter- 
Umgelder genaue Kenntniß zu verschaffen, und die Gebrechen, vie er in diesen oder an- 
tern Punkten antrifft, thells auf der Stelle zu rügen und zu verbessern, thells an die 
Sektion der Steuern einzuberichten. 
Er wird persönlich dafär verantwortlich gemacht werden, wenn er die Untauglichkeie 
dnes Unter-Umgelders in selnem Bezirke nicht in Zelten anzeigt. 
J. 54. 
Fortsezung. (Rechnungswesen.) 
Für jeden Ober-Umgelderi-Bezkk ist auf jedes Quartal eine Rechnang über vie 
Wirthschaftsgefälle und die damn verbundenen Ausgaben nach dem bereits bekannt ge- 
machten Formular zu stellen. Der Ober-Umgelder hat den Qunrtal-Abstich, die Abrech- 
nung, den Elnzug und die Lieferung der Gelder dergestalt zu beschleunigen, daß die Rech- 
mung jedesmal & Wochen nach dem Termin des Quartals zuverlássig bel der Revisions- 
Behörde in der Kanzlei erscheint. 
Wer ohne specielle Dilation bei der Sektion des Staats-Rechmungswesens ausgewirkt 
m haben, auf diesen Termin nicht einhält, wird für jede Woeche des Verzugs mit einer 
kleinen Frevel von 3 fl. 1 8 kr. bestraft. 
Die Patentisirungs-Protekelle find jedesmal der ersten Quartal-Rechnung von Georgil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.