Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

46 
bis Jakobl belzuschließen, und wenn das zur Ratifikation eingesandke Exemplar noch niche 
ratisicirt an ihn zurückgekommen sepn sollte, so ist einstweilen das in F. 42. lit. d. er- 
wähnte vom Commissions-Actuar verifictrte Dupllkat beizulegen. 
Fär die Abrechnungs-Libelle und Keller-Register erhalten die Ober Umgelder gedrukte 
Formularien, welch leztere sie nach dem Resultate des Ouartal-Abstlchs zum Gebrauche der 
Unter-Umgelder unverzäglich zu kapituliren und zu ergänzen, und denselben sogleich zu- 
Gustellen haben. 
K s5. 
Fortsetzung. (Geldeinzug.) 
An den Wlrthschaftsgefällen wird durchaus kein Aussland geduldet; ste müssen daher 
von jedem Debenten auf jedes Quartal vollkommen eingezogen werden. 
Gegen morose Jähler werden durch das Kameralamt die gesetzlichen Executions-Ver- 
fügungen getroffen, und in weltern Anstandsfällen dem betreffenden Königl. Oberamte zu 
Ergreifung nachdrücklicherer Maasregeln Anzeige gemacht, welches zu schleuniger amtlichen 
Assistenz verpsflichtet ist. 
Unmittelbar nach entworfener Abrechnung ist den Wirthen und andern Debenten ihre 
Schulbigkeit zu erdffnen, und der Einzug zu beforgen, welches auf den Amtsorten durch 
die Unter-Umgelder, jedoch unter Verantwortlichkeit der Ober-Umgelder geschlehet. Diese 
haben in den Ausschreiben die Schuldigkelt eines Jeden mit Worten und Zahlen auszu- 
brücken, die geschehene Publikatlon, und daß nicht weiter bezahlt worden, von jedem Ein- 
zelnen in Margine bezeugen zu lassen, alsdann aber diese Ausschreiben zurückzunehmen 
und bel den Akten zu verwahren, auch haben sle besorgt zu seyn, daß die Unterumgelder 
elnem Jeden, der seine Schuldigkelt an sie bezahlt hat, eine Qulttung geben. 
Specifieirte Abrechnungsscheine (Abstichszettel) sind nur für diejenigen Wirthe aus- 
nistellen, welche dieß besonders verlangen. 
Die Unter-Umgelder sind zur unverweilten Elnlleferung des Gelds anzuhalten, und. 
und der Ober-Umgelden hat, so wie ihm 2 bis 300 fl. zur Hand gekommen sind, solche 
unverwellt zun Hauptkasse einzuschicken. 
Köoc. 
Fortsetzung. (Strafsachen.) 
Im Allgemelnen haßen die Ober-Umgelder die gegenwärtige Ordnung und Inskruk- 
tlon, so wie die uͤbrigen Gesere und Vorschrlfien in Umgelds- und Wirthschaftssachen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.