Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Ansserdem hat er den Vorschriften der gegenwaͤrtigen Verordnung und den Wei- 
fungen des Ober-Umgelders genau nachzukommen, denselben von allem, was fuüͤr die 
Verwaltung der Wirthschaftsgefaͤlle Interesse hat, in Keuntniß zu setzen, sich in An- 
stands faͤllen an ihn zu wenden, ihm bei den Quartalabstichen zu assistiren, von Zeit zu 
Zeit, auch ungerufen, in die Keller, Fabriken und Brennhäuser der Wirthschaftsberech- 
tigten zu gehen, und uͤberhaupt nichts zu unterlassen, was zum Vorstand des allerhoͤch- 
sten Interesse dienlich seyn kann. 
Vorzuͤglich hat er sich den ihm vom Ober-Umgelder uͤbertragenen Geld-Einzug 
aufs eifrigste angelegen seyn zu kassen, und das eingezogene Geld auf der Stelle un- 
mangelhaft an ihn abzuliefern. Er genießt neben der ihm ausgesetzten Einzugsgebühr, 
eader firen Gehalt, und der Personal-Freiheit, ein Taggeld von der Umgeldslieferung, 
von der ersten Seunde 24 kr., von jeder weitern Stunde aber 12 kr., und empfingt 
die gesezliche Gebühr von denen auf sein Anbringen fallenden Strafen. Uebrigens ist je- 
dem Umgelder bei Cassations, Strase verboten) ausser den regulirten Gebühren Geld 
oder Geldeswerth von den Wirtben, oder denjenigen, mit denen sie in amtlicher Bo- 
Fehung stehen, anzunehmen. 
F. 59. 
Umgelds-Visitatoren. 
Um den Vergeben gegen die Vorschriften der gegenwärtigen Ordnung desto gewisser 
auf den Grund zu kommen, und desto sscherer zu begegnen, sind für die Kameral, Be- 
firke eigene Bisttatoren aufgestellt, welche), mit einer besondern Instruktion verseben, 
und durch mössingne Wappenschilde, die ste am Kleide auf der linken Seire tragen, aus- 
gezeichnet, den Uebertetungen dieser) so wie der Accise= und Zollorduung nachzuspüren, 
die Frevler dem Ober-Umgelder anzuzeigen, oder erforderlichen Falls zu arretiren, und 
vor die nächstgelegene Justizbehörde zu führen haben. In Abssht der Einzugs-Gebüh, 
en verbleibt es bei der Disposttion Unserer Zoll, Ordnung. 
K. 60. 
Allgemeine Zurückweisung auf die Königl. Joll-Ordnung. 
Was hie übrigen Amts, Verrichtungen des vorangeführten Verwastungs-Personals, 
md die Strafen für die Vernachlásssgung der Amts-Obltegenheit desselben betrifft; so#- 
eleen bieruncer in Fällen, die hierin nicht ausgedrückt siud) die Bestimmungen der 
öntglichen Joll-Ordnung) welche überhaupc unter ähnlichen Verhältnissen auch hier 
iihre Anwendung findet. 
Seuttgart) den 4. März 1815. 
 
	        
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