Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Beilage zu Noro. 165. 
des Königl. Staats- und Regierungs-Blatts von 1815. 
  
Königl. KReseript, 4. d. 7. April 1615. Die Abstellung des Wildschadens betressend. 
Frlderlch, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2. 
Um den so häusigen Beschwerden über Wildschaden zu begegnen, und Unsern Un- 
tehanen auch hierdurch eine bleibende Wohlthat zu erzeigen, sehen Wir Uns veranlaßt, 
folgendes zu verordnen: 
1) Der Wildstand in sämmtlichen Ober, Forsten des Königreichs soll in ein solches 
Derhäleniß mit der Waldsläche geseht werden) daß das Rothwild nicht mehr genöthiget 
wird auf den Gütern der Unterthanen Nahrung zu suchen. 
) Was ousserhalb der Waldungen auf den Gütern angetroffen wird, soll ohne 
Küc##scht auf die Sailon, zu jeder Zeit hinweggeschossen werden. « 
3) Das Schwarzwild, welches sich in keine Waldungen beschraͤnken laͤßt, und 
auch in der geringsten Zahl fuͤr die Guͤter der Unterthanen schädlich bleibt, soll ausser 
den Thiergärten durchgehends in den Waldungen und Felvern ausgerottet werden. 
4) Jedem Oberforstmeister soll erlaubt seyn, zu Erfüllung dieser Zwecke die in dem 
Oberforste besindlichen Scharfschützen und in Ermanglung derselben) andere vertraute 
Perlonen, welche in herrschaftlichen Diensten stehen oder zu beeidigen sind) in einzelnen 
Orten aufzustellen, um zur Hinwegpürschung des schadengehenden Wildes mitzuwirken. 
Dagegen soll 
5) eine Wildschadens, Vergötung an die Communes oder Einzelne aus Königlichen 
Cessen nicht mehr statt sinden, sondern es ist seder Wildschaden, wenn er nach der Vor- 
schnft vom 5. Jul. 1 do5. gehörig ausgenommen wird, zur Häálfte von dem Oberforst- 
meiner und zur Hälfte von den Fäörstern der Huthen) dem beschädigten Theile nach dem 
ubrigkeitlichen Anschlage zu ersehen, worüber die Section der Kronforste strenge zu wa- 
chen und das Forst- Personal zu der schuldigen Vergütung anzuhalten hat. 
Die Entschädigungs= Verbindlichkeit der Forst-Diener sell übrigens erst mit dem 
künfeigen Jahre ihren Anfang nehmen, da nur in dem nächsten Winter und sobald die 
Jagd offen ist, in den Oberforsten durch Treib, Jagen und-Todschießen in, und auseer- 
halb der Waldungen der Wildstand wirksam vermindert werden kann) für das laufende
	        
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