Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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3) Jede Wein, oder andere Getränke Ladung muß von rinem Ladschein oder Frache- 
brief begleitet seyn, den das Grenzwllamt nach der Vorschrift der Lollordnung 9. 30. 
mie der Ladung genau zu vergleichen und dann zu osstretr und zu lempeln hac. 
Gehört das Getränke einem Wirth oder andern Wein- Commerciancen) so ist der 
auf lolche Weise gestempeste Ladschein dem Umgelder leines Wohngrs zuzustellen. 
42 Frdes Wiertelahr haben die Hreup Solce sber alle vom- Auslpnde eingegange- 
hen Getränke den betreffenden Oberumgeldern genaue Verzeichmsse mitzuthenen, 
welche diese zum Behuf der anzustellenden Vergleichungen ihren Rechnungen beizu- 
schließen haben. · « 
Die Koͤnigl. Oberaͤmter haben diese allerhoͤchste Verordnung zur allgemeinen Nachach- 
tung unverzuͤglich oͤffentlich bekannt zu machen. Stüttg. den 25. April 1815. 
Königl. Finanz= Ministerium. Graf v. Mandelsloh. 
Rechts-Erkenutnisse des Kbn. Ober-Justlig-Colleglums. 
1) Imder Rechtssache erster Instanz zwischen dem Burgermeister und Hospicalver= 
walter Bunz zu Ludwigsburg, Kl.) und der Königl. Section der Krondomainen, Illte 
Abrheilung" Befl. den Ersaz eines in Perlust gegangenen Holpital- Capitals betreffend, 
wurde auf Beweis erkannt. Sctuttg. den 5. April 183153. 6 
2) In der Schuldforderungs, Sache des Hona Ubraham. Levi zu Baireuth Kl. und 
Producenten, gegen die Vormundschaft des minderfährigen Grafen von Hazfeld, als 
Beftzers von Waldmannshofen) Bekl. Productin) wurde zu Erg#änzung des von dem 
Kl. geführten Beweises auf Ubschwörung des suppletorii erkaunt, auch hierauf dem Bekl. 
Theil der von ihm angebotene Beweis der Einrede der Divisson nachgelassen. Stuetg- 
den 6. April 1815. «· 
3) In der Appellaͤtions-Sache von Vaihingen zwischen: Koͤnigl. Section der Kron- 
Domainen und deren untergeordneten Factorie Bissingen, Kl. Antin, sodann Johann 
8 Jundel als Besizer der Muͤhle zu Muͤhlhaufen an der Eaz, Bekb. Aten, das onus 
abricæ an der dortigen Floßgasse becreffend, wurde der vom Nichrer erster Instanz aus- 
gesprochene Bescheid bestäriget. Stuteg. den 10. Aptil 1315. 
  
Se. Königl. Msjest. haben vermög allerhöchsten Reseripts-vom 32. Aoril zu Be- 
sorgung der bei den gegenwärtigen Varbälloige vorkommenden Marsch- Quartier= und 
Verpflegungs-Angelegenheiteu eine Central, Behörde unter dem Staats. und Conferenz- 
Minister, Grafen von Zeppelin, welcher zum Armee, Minister im Innern des König- 
reichs ernanut worden ist) anzuordnen allergnddigst geruht. 
Se. Königl. Mas. haben vermög allerhöchsten. Reseripts vom 24. April während 
der temporären Ab'sesenheir des Gesandten am Keiserlich Russischen. Hofe, Grefen von 
Winsbingeroda) von Petersburg, den Ober-Justiz= Assefor, Grasen von Mandels- 
loh, zum Chergé d’aff#oires dalelbst;, und denselben zugleich zum Kammerherru zu er- 
nennen allergnädigst geruhe. )
	        
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