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Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 20. Mai.
Perordnung, wegen Verpachtung der zwischen Kin'gl. Ober-Finanz= Kammer und den
Stiftungen gemeioschaftlichen Zehenten.
Um bei den Verpachtungen solcher Jehent, und Landgarben, Gefaälle, welche enewe,
der zwischen Königl. Ober, Finam, Kammer und den Stiftungen oder zwischen zwei.
verschiedenen Stiftungs, Verwaltur gen gemeinschaftlich sind, koppelten Leit= und Kos
stens, Aufwand zu vermeiden, wird hiemit verordnet, daß die Verpachtung gemeinschaft-
licher FSetr und Landgarben, Gefalle künftig nur durch Einen Beamten vorgenommen
werden soll.
Es werden daher den Cameral, und Sciftrungs, Verwaltern dißfalls folgende spe-
cielle Vorschriften ertheilt:
1) Wenn ein solcher Zehente der Königl. Ober-Finanz= Kammer und den Stiftungen
zu gleichen Theilen zustehr, so ist die Verpachtung abwechslungsweise, und zwar
in den ersten drei Jahren durch den Cameral= Verwalter allein) und in den folgen-
den drei Jahren durch den Stiftcungs, Verwalter allein vorzunehmen.
Ist aber der Zehente nicht gleich getheilt, so hat dersenige Beamte fortwährend
den gemeinschaftlichen Zehenten allein zu verpachten) welcher den größern Zehene-
antheil in seiner Verwaltung hat. -
Wenn hingegen der Zehente von einer Orts- Markung zwischen Koͤnigl. Ober-Fi-
nanz-Kammer und den Stiftungen nach verschiedenen Bezirken abgetheilt ist, und
also keine gemeinschaftliche Zehent, Verleihung Scate finden kann; so hat zwar in
der Regel seder Beamter densenigen Zehenten zu verpachten) der zu seiner Verwal,
tung gehört; ist jedoch das Jehent, Gefäll der Königl. Ober-Finanz= Kammer oder
der Stiftung von geringer Bedeucung, so daß sein Durchschnittsertrag nicht über
25 Scheffel nach Rauem oder nicht über too fl. beträgt; so hat derjenige Beamete,
welcher den bedeutenderen gehenten in seiner Verwaltung hat, beide Jehenten, und
zwar jeden besonders, zu verpachten, es ist aber jedesmal der im Zehencort woh,
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