Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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nende Unterpfleger der andern Beamtung zur Besichtigung der Felder, zum Zehent- 
anschlage, und zur Verleihung beizuziehen. · 
Ost-keinemFalledükfenaberzweiStiftungs-Beamteineinemundebendemsec- 
den-OrteZehentenverleihen,sondernderjenigeStiftungs-Beamte,weccherden 
bedeutenderen Zehenten in seiner Verwaltuͤng hat, soll zugleich die im Zehent-Orte 
vorzunehmenden Zehentgeschaͤfte der uͤbrigen nicht zu seinem Bezirke gehoͤrigen 
Stiftungen besorgen, es moͤgen die verschiedenen Stiftungs-Zehenten auf abge- 
theilten Bezirken zu erheben seyn oder nicht. Haben zwei Stiftungs-Verwalter 
auf derselben Markung gleich große Zehenten zu beziehen, so haben sie in der Ver- 
leihung von drei zu drei Jahren abzuwechseln, und dersenige hat den Anfang ezu 
machen, welcher dem zehentbaren Orte am nächsten wohnt. 
5) Atles WVorstehende ist nicht nur auf die Verleihung der Fruchtzehenten, sondern auch 
der kleinen und Heu, Jehenten) so wie der Landgarben= und Theilgefälle anzuwenden. 
4) Derjenige Beamte, welcher die Geschäfte eines andern nach diesen Worschriften be- 
sorgt, hat die für die andere Beamtung vorgenommene Pacht, Verhandlung beson, 
ders aufzunehmen, und dem betreffenden Beamten baldmöglichst zu übergeben, um 
solche in seinen Zehentbericht aufnehmen zu können. 
Eben so hat derjenige,) welcher die Verleihung vornimmc, alle hiezu gehörigen 
Vorarbeiten zu besorgen) wozu ihm der andere Beamte die erforderlichen Norizen 
mittheilen wird. 
7) Die Kosten von diesen Zehent, und Landgarben, Verleihungen sind im Ganzen zu 
berechnen, und unter die JZehent, Beständer verhältnißmäßig zu vertheilen, auch 
ist die Speciffcation und Repartition dieser Kosten sedem Zehent, Bericht beizulegen. 
8) In Fällen, wo besondere örtliche Verhältnisse eine Abweichung von dieser allgemei- 
nen Verordnung nöthig machen, besonders da, wo Königl. Ober-Finanz, Kammer 
neben einem Theile des Haupt, Zehentens auch noch den Noval= Zehenten zu bezichen 
hat, werden die nöthigen Modisscationeu durch besondere Verfugungen bestimmt 
werden. Stuttg. den 17. Mai 1815. Königl. Finanz= Mimsterium. 
Graf v. Mandelsloh. 
  
Sämtliche Königl. Landvogteyen, Oberämter und Polizei, Stellen werden andurch 
aufgefordert, auf die unten siqgnalisirre Flüchtlinge, welche am heurigen Tage von der 
ArbeiltS= Compagnie aus den Königl. Anlagen dahier entwichen sind) sorgfaltigst zu fahn- 
den) sie auf Betreten handfest zu machen) und an das Königl. Commando der Festung 
Hohen, Asperg wohlverwahrt wieder einzuliefern) kavon aber sogleich Anzeige anhero zu 
erstatten. Sturtgart, den 15. Mai 1815. Königl. Polizei-Ministerium. 
Bei der Krankheit des Polizei-Ministers, 
auf allerhöchsten Befehl, 
Scaats, und Conferenz. Minister, Graf v. Zeppelin. 
Signalemencs: 
1) Militair, Strafling Joh. Christ. Beller aus Owen, Oberamts Kirchheim, is
	        
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