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nende Unterpfleger der andern Beamtung zur Besichtigung der Felder, zum Zehent-
anschlage, und zur Verleihung beizuziehen. ·
Ost-keinemFalledükfenaberzweiStiftungs-Beamteineinemundebendemsec-
den-OrteZehentenverleihen,sondernderjenigeStiftungs-Beamte,weccherden
bedeutenderen Zehenten in seiner Verwaltuͤng hat, soll zugleich die im Zehent-Orte
vorzunehmenden Zehentgeschaͤfte der uͤbrigen nicht zu seinem Bezirke gehoͤrigen
Stiftungen besorgen, es moͤgen die verschiedenen Stiftungs-Zehenten auf abge-
theilten Bezirken zu erheben seyn oder nicht. Haben zwei Stiftungs-Verwalter
auf derselben Markung gleich große Zehenten zu beziehen, so haben sie in der Ver-
leihung von drei zu drei Jahren abzuwechseln, und dersenige hat den Anfang ezu
machen, welcher dem zehentbaren Orte am nächsten wohnt.
5) Atles WVorstehende ist nicht nur auf die Verleihung der Fruchtzehenten, sondern auch
der kleinen und Heu, Jehenten) so wie der Landgarben= und Theilgefälle anzuwenden.
4) Derjenige Beamte, welcher die Geschäfte eines andern nach diesen Worschriften be-
sorgt, hat die für die andere Beamtung vorgenommene Pacht, Verhandlung beson,
ders aufzunehmen, und dem betreffenden Beamten baldmöglichst zu übergeben, um
solche in seinen Zehentbericht aufnehmen zu können.
Eben so hat derjenige,) welcher die Verleihung vornimmc, alle hiezu gehörigen
Vorarbeiten zu besorgen) wozu ihm der andere Beamte die erforderlichen Norizen
mittheilen wird.
7) Die Kosten von diesen Zehent, und Landgarben, Verleihungen sind im Ganzen zu
berechnen, und unter die JZehent, Beständer verhältnißmäßig zu vertheilen, auch
ist die Speciffcation und Repartition dieser Kosten sedem Zehent, Bericht beizulegen.
8) In Fällen, wo besondere örtliche Verhältnisse eine Abweichung von dieser allgemei-
nen Verordnung nöthig machen, besonders da, wo Königl. Ober-Finanz, Kammer
neben einem Theile des Haupt, Zehentens auch noch den Noval= Zehenten zu bezichen
hat, werden die nöthigen Modisscationeu durch besondere Verfugungen bestimmt
werden. Stuttg. den 17. Mai 1815. Königl. Finanz= Mimsterium.
Graf v. Mandelsloh.
Sämtliche Königl. Landvogteyen, Oberämter und Polizei, Stellen werden andurch
aufgefordert, auf die unten siqgnalisirre Flüchtlinge, welche am heurigen Tage von der
ArbeiltS= Compagnie aus den Königl. Anlagen dahier entwichen sind) sorgfaltigst zu fahn-
den) sie auf Betreten handfest zu machen) und an das Königl. Commando der Festung
Hohen, Asperg wohlverwahrt wieder einzuliefern) kavon aber sogleich Anzeige anhero zu
erstatten. Sturtgart, den 15. Mai 1815. Königl. Polizei-Ministerium.
Bei der Krankheit des Polizei-Ministers,
auf allerhöchsten Befehl,
Scaats, und Conferenz. Minister, Graf v. Zeppelin.
Signalemencs:
1) Militair, Strafling Joh. Christ. Beller aus Owen, Oberamts Kirchheim, is