Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. a8. 1 3 1 5,. 211 
Königiich, Württembergisches 
Staats= und Negterungs-Blatt. 
Samstag, vo. Jun. 
  
  
Trennung der Commun-Rechnungs-Revisorate zu Hall und Gaildorf. 
Se. Königl. Mas. haben vermöge allerhöchsten Rescripts vom 5. Jun. allergnd= 
digst zu verordnen geruhl, daß die bieher kombinirt gewesenen Commun-Rechnungs= Ze- 
visorate der beiden Oberämeer Hall und Gaildorf getrennt) das zu Hall dem bishe- 
rigen Revisor Pfeilsticek er verbleiben, und für das Oberamt Gaildorf der Amts- 
Gubstirur Lauer zu Alfdorf zum Commun, Rechnungs, Revisor ernannt seon foll. 
  
Es hat der Herr Graf Franz von Sikingen wegen seiner vermeintlichen Regrediene- 
Erb- Ansprüche an die Herrschaft Ochsenhausen) als Surrogat für Winneburg und Beil- 
stein, eine Klage gegen den Herrn Fürsten von Metternich= Winueburg-Ochsenhausen bei 
dem Königl. Ober, Justiz, Collegium in Stuttgare erhoben, und hierauf von dem daselbst 
gefällten Erkenntnisse die Appellation bei dem Königl. Ober= Tribunal eingeführt. U 
nun diese UAppellations, Sache rechtlich zu erledigen) wird Kläger, Appellant, Kert Gral 
Franz von Sikingen, dessen bestimmter Aufenthalrs-Orc bieher unbekannt geblieben ist, 
Hiedurch edictaliter vorgeladen und aufgefordert) innerhalb einer peremtorischen Frist von 
3 Monaten) je Einen für den ersten, zweiten, und dritten Termin gerechnet, unfehlbar 
zu appekllationsrichterlicher Verhandlung der Sache Einen der hiesigen Ober, Tribunals= 
Prekuratoren zu bestellen und rechtsgenügend zu bevollmächtigen) oder seiner eingewand- 
ten Berufung förmlich zu entsagen: widrigenfalls derselbe) nach feuchelosem Ablaufe die- 
ser Fristen, ohne Weiteres des Rechtsmittels der Berufung für verluftig erkannt, und 
senes Erkenntniß erster Instanz als in Rechtskraft erwachsen angenommen! werden wuͤr- 
de. Tübingen, den 1. Jun. 1815. Kön. Würrtemberg. Ober, Appell. Tribunal. 
Rechts-Srkenntaisse des Kön. Dber-Insliy= Colleginms. 
1) In der Implorations" Sache zwischen der Wittwe des Masor v. Reinhardt cum
	        
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