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Koͤniglich. Wuͤrttembergisches
Staats-und Regieröngs-Blatkt.
Samstag, 17. Jun.
Erndte-Generale-Reseript von 1818.
Den Koͤnigl. Cameral-Beamten wird hiemit der Befehl ertheilt, die ihrer Verwal-
tung anvertrauten Heu- Oemd/ und Frucht- auch kleinen Zehnten, so wie die Landgar-
ben und Theilgefaͤlle in der Regel auch diß Jahr wieder mit pflichtmaͤsiger Beobachtuͤng
der bestehenden Verordnungen, an die Meistbietenden zu verpachten, und den Fruchtze—
hentpachtern auf den Fall, daß durch Hagel oder durch nicht abzuwendende militairische
Gewalt Schaden auf dem Felde geschehen sollte, einen verhaͤltnißmäßigen Nachlaß zuzu-
bchern. Sogleich nach Beendigung der Fruchtzehent-Verleihungen sind die vorschrift,
näßigen Fruchtzehentertrags- Tabellen zur Königl. Ober-Finanz= Kammer einzusenden.
Da übrigens bisher von verschiedenen. Beamten auch die Jehentlokarien an Geld
und Stroh oder andern Gegenständen, welche der Vorschrift nach nicht in die Tabelle
gehören) und nur die Uebessscht erschweren) in dieselbe aufgenommen, hingegen der ge-
schdzte Ertrag der zum Selbsteinzug gerichteten Zehenten nicht angezeigt, auch nicht alle
Columnen der Tabelle berechnet, und die Ursachen des Mindererlöses bald gar nicht,
bald allzu unbestimmt angegeben, öfters auch nur bemerkt worden) daß der Mindererlös
von dem schlechten Anstande der Felder herrühre, ohne die Ursache dieses schlechten An-
standes zu benennen: So wird den Cameral-Beamten aufgegeben) die Fruchtzehenter-
trags- Tabellen künftig der Vorschrift und dem Zwecke gemäß auszufertigen. Stuttgart,
den 13. Jun. 19815. Königl. Finanz= Ministerium. Graf, v. Mandelsloh.
Rechts= Erkenntnisse des Kön. Ober-Jostiz-Colegiums.
1) In der Rechts= Sache des Georg Friedrich Schwäble zu Bernek Kl., gegen die
Freiherrlich Samuel v. Gültlingenschen Erben Bekl. Jurükforderung einer Caution be,
treff, wurden Bekl. für schuldig erkanne, die eingeklagte Summe zu bezahlen. Stut#-
gart, den 11. Mai 1815.