Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Ueber  die  Aenderungen  am  Reichshaftpflichtgesetze.  7

während  solcher  nach  §  7  dieses  Gesetzes  für  die  Reichsbeamten  als  zulässig
  erklärt  ist,  die  analogen  Ansprüche  der  Landes=  und  Kommunalbeamten
  als  minderwerthig  erscheinen  lassen  würde.  In  der  That  ist  die
Zulässigkeit  des  Rechtsweges  für  diese  Sachen  auch  in  der  Spruchpraxis
der  bayerischen  Instanzgerichte  und  insbesondere  des  Reichsgerichtes  anerkannt,
  übrigens  diese  Gerichtszuständigkeit  speziell  vom  bayerischen  Eisenbahnfiskus
  in  keinem  der  zahlreich  zur  prozessualen  Austragung  gelangten
Fälle  bestritten  worden,  gleichgültig,  ob  wie  meistens  geschah,  die  Klage
aus  dem  Haftpflichtgesetze  erhoben  und  beklagterseits  mit  §  12  Fürs.Ges.
bezw.  den  Bestimmungen  der  einschlägigen  bayerischen  Fürsorgenormen  bekämpft,
  oder  die  Klage  sogleich  darauf  gestützt  war,  daß  die  im  gegebenen
Fall  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  nach  den  Fürsorgenormen  der
betreffenden  bayr.  Verordnung  (s.  unten)  zugewiesene  Pension,  Rente
oder  Entschädigung  den  dort  erlassenen  Vorschriften  entsprechend  nicht  bemessen
  worden  sei  und  daher  auch  das  in  den  §§  1—5  Fürs.Ges.  festgesetzte
  Mindestmaß  dieser  Unfallsvergütung  nicht  erreiche.

Von  der  in  §  12  Fürs.  Ges.  der  „Landesgesetzgebung“  offengelassenen
eigenen,  den  Gewährnissen  der  §§  1—5  erwähnten  Reichsgesetzes  gleichkommenden
  (gleichwerthigen)  Fürsorge  haben  die  meisten  Bundesregierungen
durch  Erlassung  besonderer  Fürsorge  gesetze  Gebrauch  gemacht,  andere,
unter  ihnen  die  kgl.  bayrische  Staatsregierung,  jedoch  nicht  den  Weg  der
Gesetzgebung  betreten,  sondern  durch  kgl.  Verordnung  die  Unfallfürsorge
für  gewisse  Kategorien  ihrer  Beamten,  das  sog.  nichtpragmatische  statusmäßige
  Verkehrspersonal,  auf  der  maßgebenden  Grundlage  der  §§  1—5
des  Fürs.  Ges.  geregelt.  In  Bayern  geschah  solches  zunächst  durch  eine  VO.
vom  30.  November  1886“),  an  deren  Stelle  hinsichtlich  der  Unfallsfürsorgenormen
  die  VO.  vom  19.  März  1891  trat,“)  welch  letztere  nunmehr
  durch  die  VO.  vom  26.  Juni  1894““),  die  Dienstverhältnisse  der
nicht  pragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betr.,  ersetzt  ist,
in  deren  §§  44—50  sämmtlichen  Beamten  dieser  Kategorie,  soweit  sie  in
reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung  unterliegenden  Betrieben  beschäftigt
sind,  bei  Eintritt  von  Betriebsunfällen  die  den  §§  1—5  Fürs.Ges.  entsprechenden
  Gebührnisse  gewährleistet  sind.

Schon  bald  nach  Erlaß  der  ersterwähnten  beiden  VO.  wurden,  und
zwar  unter  klageweiser  Geltendmachung  der  Ansprüche  aus  dem  Haftpflichtgesetze,
  Einwendungen  gegen  die  Gleichwerthigkeit  dieser  Unfallfürsorge  insofern
  erhoben,  als  letztere  nur  durch  eine  landesherrliche  Verordnung
  statuirt  sei,  während  §  12  Fürs.Ges.  solche  Fürsorge  mit  der  Wirkung

*)  Ges.  u.  VO  Bl.  von  1886  Nr.  55.
**)  Ges.  u.  WO  Bl.  von  1891  Nr.  11.
***)  Ges.  u.  VOBI.  von  1894  Nr.  29.