Ueber die Aenderungen am Reichshaftpflichtgesetze. 7
während solcher nach § 7 dieses Gesetzes für die Reichsbeamten als zulässig
erklärt ist, die analogen Ansprüche der Landes= und Kommunalbeamten
als minderwerthig erscheinen lassen würde. In der That ist die
Zulässigkeit des Rechtsweges für diese Sachen auch in der Spruchpraxis
der bayerischen Instanzgerichte und insbesondere des Reichsgerichtes anerkannt,
übrigens diese Gerichtszuständigkeit speziell vom bayerischen Eisenbahnfiskus
in keinem der zahlreich zur prozessualen Austragung gelangten
Fälle bestritten worden, gleichgültig, ob wie meistens geschah, die Klage
aus dem Haftpflichtgesetze erhoben und beklagterseits mit § 12 Fürs.Ges.
bezw. den Bestimmungen der einschlägigen bayerischen Fürsorgenormen bekämpft,
oder die Klage sogleich darauf gestützt war, daß die im gegebenen
Fall dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen nach den Fürsorgenormen der
betreffenden bayr. Verordnung (s. unten) zugewiesene Pension, Rente
oder Entschädigung den dort erlassenen Vorschriften entsprechend nicht bemessen
worden sei und daher auch das in den §§ 1—5 Fürs.Ges. festgesetzte
Mindestmaß dieser Unfallsvergütung nicht erreiche.
Von der in § 12 Fürs. Ges. der „Landesgesetzgebung“ offengelassenen
eigenen, den Gewährnissen der §§ 1—5 erwähnten Reichsgesetzes gleichkommenden
(gleichwerthigen) Fürsorge haben die meisten Bundesregierungen
durch Erlassung besonderer Fürsorge gesetze Gebrauch gemacht, andere,
unter ihnen die kgl. bayrische Staatsregierung, jedoch nicht den Weg der
Gesetzgebung betreten, sondern durch kgl. Verordnung die Unfallfürsorge
für gewisse Kategorien ihrer Beamten, das sog. nichtpragmatische statusmäßige
Verkehrspersonal, auf der maßgebenden Grundlage der §§ 1—5
des Fürs. Ges. geregelt. In Bayern geschah solches zunächst durch eine VO.
vom 30. November 1886“), an deren Stelle hinsichtlich der Unfallsfürsorgenormen
die VO. vom 19. März 1891 trat,“) welch letztere nunmehr
durch die VO. vom 26. Juni 1894““), die Dienstverhältnisse der
nicht pragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten betr., ersetzt ist,
in deren §§ 44—50 sämmtlichen Beamten dieser Kategorie, soweit sie in
reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt
sind, bei Eintritt von Betriebsunfällen die den §§ 1—5 Fürs.Ges. entsprechenden
Gebührnisse gewährleistet sind.
Schon bald nach Erlaß der ersterwähnten beiden VO. wurden, und
zwar unter klageweiser Geltendmachung der Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetze,
Einwendungen gegen die Gleichwerthigkeit dieser Unfallfürsorge insofern
erhoben, als letztere nur durch eine landesherrliche Verordnung
statuirt sei, während § 12 Fürs.Ges. solche Fürsorge mit der Wirkung
*) Ges. u. VO Bl. von 1886 Nr. 55.
**) Ges. u. WO Bl. von 1891 Nr. 11.
***) Ges. u. VOBI. von 1894 Nr. 29.