Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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einem dortigen Aufenthalt von einigen Stunden, zurück zu fahren wünscht, so kann die- 
ses geschehen, sedoch nur mit Bewilligung des Postbeamten, der Reisende hat aber dem 
Posthalter für die Retour die Hälfte des Postgeldes, und dem Postillon die Hälfce des 
Trinkgeldes zu entrichten. 
" 14. Der Pferde-Wechsel mit einer entgegen kommenden Post ist nur gegen eine 
gleichmäßige Bespannung, auf etwa der Hälfte des Weges, dann erlaubt, wenn der 
Reisende damit zufrieden ist. Dos Trinkgeld ist der Reisende nur dem Postillon zu zah- 
len schuldig, welcher ihn auf die Station bringt. 
5. 15. Einzelne Postpferde zum Reiten ist der Posthalter nicht schuldig ohne Postil- 
lon abzugeben, es sey dann für Reitende bei dem Wagen. Der Reisende foll auch dem 
Postillon nicht vorreiten. Im Fall Reisende die Pferde unmäßig antreiben oder an- 
treiben lassen, und dadurch, nach vorhergegangener Untersuchung, ein Schaden für den 
Posthalter erwachsen wäre; se muß der Reisende denselben gleich erseßen, oder angehalten 
werden, Sicherheit zu stellen. 
5. 16. In Ansehung der Pferde-Zahl, mit welcher die Reisende zu fähren sind, wird 
verordnet, daß die Reisende, die auf einer Station mit der Post ankommen, und von da 
weiter reisen, mit der nämlichen Anzahl Pferde, mit welcher sie angekommen insofern 
deren Bespannung mit den Bestimmungen des anliegenden Regulativs Jiffer III. über- 
einkommt, auch weiter zu befördern ind. Für diesenigen Reisenden, welche auf einer 
Königl. Wurttemberg Poststation ihre Reise erst antreten, hat vorgedachtes Regulativ 
gleichfalls zu gelten, das die Bestimmungen enthált, in welchen Fällen mehr als à3 Pfer- 
de angespannt werden können. 
Die am Vordergestell der Wäagen angebrachte gepackte Magazine, desgleichen die soge- 
naunnte Veches kommen, rücküchtlich auf Bespannung. wie die Coffres in Anschlag. Zwei 
große Mantelsäcke fd für einen Ceffre zu rechnen. Kinder bis 7 Jahre find nicht in 
Unschlag zu bringen. Zwei Kinder von diesem Alter gelten für eine Person. 
Kein Postbeamter darf, unter dem Vorwand böser Wege, oder hoher Berge, dem Er- 
trapost-, Reisenden eine Vorspann aufdringen, da wo diese zu geben nöthig ist, muß der Post- 
halter von Königl. Reichs-General= Oberpost. Directions wegen dazu legicimirt seyn, und muß 
ssch darüber, wenn es der Passagier verlangt, durch Vorzelgung der Legitimation ausweisen. 
17. Kein Reisender, der mit Ertrapost uf einer Station angekommen ist, darf, 
nach der bereits bestehenden Verordnung vom 233. April 1817., Staats, und Regierungs- 
Blatt vom J. 1371. Nr. 20.) durch einen Hauderer, bei einer Strafe von ro Rehlrn., 
weiter geführt werden, es sey denn, daß er erweielichermaßen 4 Wochen an dem Ort 
der Ankunftsstation sich aufgehalten, oder eine Spazierfahrt, mit dem Hauderer an ein 
benachbartes Ort, wo keine Post ist, macht. 
#8. So wie sich die Königl. Postbeamte überhaupe gegen das Publikum mie 
Höflichkeit und Bescheidenheit zu benehmen baben, ebenso haben die Posthalter auch die 
Reisenden zu behandeln. Zu einer gleichen Behandlung haben die Posthalter ihre Dienst 
leute, besonders die Postillons, bei eigener Verantworrlichkeit genau anzuhakten. 
Die Posthalter haben besonders darauf zu sehen, daß die Postillons zuverkeßige,
	        
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