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nächsten Ort bei der Gerichtstehörde anzuzeigen, damit derselbe nach der Verordnung vom
.Noremb .
Peremer 13717. Nro. 63. Staats, u. Regier. Blatt vom Jahr 1811. zur Berantwortung
und Strafe gezogen werde.
Einen solchen Borfall hat der Postillon zugleich dem Posthalter anzuzei zen, welcher so-
dann der Koͤnigl. Reichs-General-Oberpost-Direction Meldung davon zu machen hat.
. 3z. Die Postillons dürfen keiner vorhergehenden Post vorfahren, es sey deun, daß
sch bei dem vorauslaufenden Wagen ein besonderer Vorfall ereigne, welcher dessen Wei,
terkommen hindere, oder sehr aufhält; wobei einem vier'pännigen Wagen erlaubt seyn
soll, einem zweispännigen, wenn er wegen schwereo Prpackung am schnelleren Fortkom-
Mmen gehindert wird, vorzufahren.
1 23. Alle ssch begegnende Post, und sonstige Johren haben sich reches auszuweis
chen, so daß seder Postillon sich zur linken Haud kleibt.
Große Lastwagen sind verbunden, nach Bescheffenheit des Weges" auszuweichen,
und anzuhalten, um die Postfuhren ohne Aufenthalt vorbei palsiren zu lassen.
4. 24. Die Posthalter haben die ihnen zu halten vorgeschriebene, auf den gewöhnli,
chen Bedarf berechnere Anzahl diensttauglicher Pferde immer in gutem Srande zu erhal,
ten, die Posthalter müssen mit guten halbgedekren leichten Chaisen und gutem Vorder-
und Sintergeschirr stets versehen seyn, auch darf nie anders als mie doppeltem Leitseil
oder Kreuz,Zügeln zwei, oder vierspännig, bei Strafe von 10 Rethlru. gefahren werden.
ß. as. In Beziehung auf die Verordnung vom 34. Merz 1813. hat es sein Ver-
bleiben, daß die Reisende die Weg. Pälaster-Brücken, Thor= Sperr, 2c. Gelder) da w##
fe den aufgestellten Behörden zu enrrichten sind) selbst bezahlen, und kein Pestillon darf
sich bei Vermeidung körrerlicher Strafe unrerfangen) dergleichen Gebühren von den Pah
sagieren zu erheben) sondern die Postillons haben an den Stellen, wo dergleichen Gedüh=
ren zu entrichten sind, anzuhalten, damit die Sperr= Plaster= Brücken, und Chaussee-
Seld- Sinnehmer von den Passagiers solches erheben können.
. 27. Es verblsibe bei der bisherigen Verordnung, daß keine Brief, Post oder Esta-
fetee zugleich mit einem Reisenden befördert werden darf, sondern die Brief= Post und.
Estafetten sind sede für sich, nach der bestehenden Vorschrift zu transportiren bei Ver-
meidung der begalstrafe von 1o0 Rchlrn.
27. So wie einerseits die vorgesebte Postbehörden, die Polizei= und Gerichts-
Behörden angewiesen sind) die Posthalter und Pestillons gegen allenfalsige Beleidizungen
und Mißhandlungen zu schühen, die von ihnen vorgebrachte Beschwerden zu unrersuchen?.
und wenn sie gegründet sind, gebührende Genugthuung zu verschaffen; eben so sind die
mit Ertravpost Reisende eingeladen, ihre allenfallscgen Beschwerden gegen die P. sthalter
und Postillons bei der Königl. Reichs= General Oberpost-Direction unmitrelbar, oder dei
der vorgesetzten Stelle des Posthalters anzuzeigen.
In dringenden wichtigen Verfallenheiten aber) in welchen eine unverschiebliche so
schlennige Verfügung nöchig wird, daß solche bei Königl. Reichs, General" Oberpost-Di-
rertion nicht erst eingeholt und abgewartet werden kann, können die Reisenden ihre Be-
schwerden im den Orten" wo kein Ober- Postamt sich befsndet, bei der Königl. Polijri