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Den Koͤnigl. Oberaͤmtern wird hiebei die Belehrung ertheilt, daß sie vor Erthei-
lung der Beiberichte jebesmal mit der betreffenden K. Cameral-Verwaltung daruͤber Ruͤk-
sorache zu nehmen haben, ob dieselbe nicht wegen eines, von fruͤherem Grundeigenthum
herrührenden Vorbehalts) oder wegen eines herrschaftlichen Weidrechts bei dem Gesuche
uNeressirt sey, daß sle die kameramtl. Erklärungen ihren Berichten beizuschließen und in
diesen noch insbesondere anzuzeigen haben:
1) den Meßgehalt der einmädigen Wiese, welche in eine Oemdwiese verwandelt werden soll,
a) wem das Weidrecht auf derselben von der Heu-Erndte an zustehe? und
3) ob der Eigenthümer mit dem Weidberecheigten wegen des demselben für den Ver-
lust des Weidrechts zu leistenden Ersazes eine gütliche Uebereinkunfe getroffen habe?
Stutegart, den a1. Jan. 1815. Ministerium des Innern. Gr. v. Reischach.
Die Completirung der Kknigl. Gensd'armerie betr.
Da bei dem Ersaze des Abgangs der Königl. Gensd'armerie auf entlassene noch le-
dise Ercapitulanten, welche während ihrer Dienstzeir im Königl. Militair eine gute
Conduite gehabt, auch seit ihrer Beabschiedung in ihrem Heimwesen sich regelmäsig be-
tragen) und sonsten die bei jenem Corps erforderlichen Qualitäten haben, besonders Rük-
sicht zu nehmen ist; so erhalten die Landvogteien hierdurch den Auftrag, über solche in
ihren Distrikten befindliche Sxcapitulanten, welche in die Königl. Gensd'armerie aufge-
hommen zu werden wünschen, ein namentliches Verzeichniß, welches ihr Alter, frühere
Dienstzeit bel dem Königl. Militaire, Aufführung, Permdgen, Fähigkeit im Lesen und
Schreiben ausdrückt, au den Unterzeichneten einzugeben.
In diese Liste können unter obigen Bestimmungen auch diesenigen Subsecte besov-
ders aufgenommen werden, welche wegen Feld-Dienstuntüchtigkeit vom Militaire entlas-
sen worden find, sedoch für den Gensd'armerie-Dienst noch tauglich seyn dürfcen.
Wegen der Individuen von beiderlei Cathegorien, welche zur Aufnahme bei der
Gensd'armerie für tauglich und würdig befunden werden, wird sofort spaterhin das Wei-
tere bestimmt werden. Stuttgart, den 2a. Jan. 1815.
General= Lieut. Vice-Prásfdent des K. Kriegs= Depart. v. Phull.
Rechts-Erkennenige des Kön. Obec-Justiz= Colleglums.
1) In der Appellations. Sache von Künzelsau zwischen dem Chirurgus Bauer dem
4ltern allda, Bekl. Anten an einem, und dem Georg Andreas Kegele zu Lipfersberg,
Kl. Aten, am andern Theill, eine Sntsch#digungsklage betreffend) wurde die Urthel erster
Instanz constrmirt Stuttgart, den 15. Dec. 1814.
2) In der Appellations-Sache vom Maulbronnischen Oberamtsgevicht zu Knittlin=
zen zwischen der Königl. Ober.- Finanz-Kammer, Section der Krondomainen) Kl. Antin,
und dem Rechnungs, Revisor Fink zu Beblingen, als Besizer einer Mühle zu Schüzin-
gen, Bekl. Aten, die Verbindlichkeit zur Hundsaufstokung betr., wurde unter Reformi-
rung des erstrichterlichen Erkenntnisses der Antin besserer Beweis nachgelassen. Seuttg.
den 16. Dec. 1814.
3) In der Uppellarions, Sache von Weinsberg) zwischen der Königl. Section der
Krondomainen) An#tin an einem) und dem Güterpfleger der Ganntmass= ker Amcroffus