Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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känden den Weg, Uns auch in Absscht auf die Verfasfung selbst, ihre Wönsche und 
Ansschten vorzutragen. 
Die Stände, Versammlung hattee die Herstellung der alten Verfassung, das heißth, 
derjenigen, die vor dem Jahre 1806 in einem Theile Unseres Konigreichs, in UÜn— 
seren Erblanden, Statt gehabt hatte, vermige der von Uns bestätigten Landesverträge 
als ein Recht verlangt) und eben diese Forderung wird auch in den neuen Eingaben 
stets wiederhohlr. 
Es konnte Uns nun bicht anders als unerwartet seyn, daß die Landstände desk ge- 
sammten Königreichs diese Herstellung der alten erblczndischen Verfassung als Reche 
verlangen, da im dussersten Falle nur die Erblande daorauf Anspruch machen konnten, 
#allen anderen Landesthetlen aber, so wie dem AUbel des Reichs diese Verfassung fremd 
war und daher, wenn dieler vermeinrlichen Rechts. Anforderung entsprochen würde, und 
entsprochen werden könnte, eine Trennung des Königreichs in zwey# oder wenn vielleiche 
andere Landestheile oder Classen von Unterthanen gleichmäßig ihre vormaligen Verfassungs= 
Rechte in Auspruch nehmen wollten) in unbestimmbar mehrere Theile nothwendig erfol- 
gen müßte. 
Wenn aber auch nur die Erblande für sich abgesondert hecrachtek werden, so ergiöt 
ssch doch bey Erwägung der gegenwärtigen Verhältnisse, in Vergleichung mit den vom 
Jahre 1go5, daß auch abgesehen von der bisher vollfogenen Wereinigung der neuerworbo## 
nen Landestheile und der Erblande, abgesehen von den Rechten des Guts, Adels und der 
Religions= Gleichheit der Landes- Unterthanen, die Grundlage der Verfassung, das, was. 
ibr allein eine Haltung gab, und worauf sie sich in den wesentlichsten Puneeen der 
Staats, Verwaltung, und vorzüglich auch in Absicht auf Besteurung bezog, nähmlich die 
Unterordnung unter Kaiser und Reich nicht mehr ist, und daß, so wie start der vormals 
dem Karser und Reiche untergeordneten Landeshoheic die Souverainetät eintrat, und der 
Souverain als solcher wenigstens die Rechte des Kaisers und Reichs auszuüben hatte, 
die auf sene Verhältnisse ssch a#ündenden früheren Landes= Verträge nothwendig die be- 
deutendsten Abänderungen erleiden mußten. ' 
Die Landstände selbst haben dieses wohl gefuͤhlt, indem sie bey allen ihren Anspruͤ- 
chen auf den fruͤheren Rechtszustand, sich doch ausdruͤcklich bereitwillig erklaͤrten, in alle 
diejenigen Mo ificationen einzugehen, welche der Geist der Zeit und die inneren und aͤus- 
seren Verhaͤrtnisse des Koͤnigreichs mit sich braͤchten. 
Sie konnten es selbst nicht in Abrede ziehen, daß bey der fruͤheren Verfassung man- 
che auffalle.ide Mißbraͤuche statt gefunden hatten, denen bey Einfuͤhrung einer neuen Con- 
ftitution begegnet werden mußte. 
Die Geschichte der neuesten Zeiten mußte sie uͤberzeugt haben, daß unter den ge- 
fahrvollen politischen Ereignissen, in welche auch das Schicksal Wuͤrttembergs verflochten 
war es einer nicht durch die frühere Staats= Einrichtung beschränkten, freyen Krafrdu#= 
serung des Regenten, und einer durchgreisenden Einwirkung der Regierung, in allen
	        
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