Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  24.  Den  27.  Dezember  1834.

 

 

Ministerial  Erkl  ärung,

betreffend  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen
  Weimar-Eisenach'schen  Regierung  getroffene  Verabredung  wegen  Behandlung
der  Zinsen  und  Dienste,  welche  von  den  gegenseitigen  Unterthanen  an  ein  im
andern  Territorium  gelegenes  Hauptgut  zu  leisten  sind,  so  wie  anderer,  in
Ahnlichen  Gerechtsamen  bestehender  Pertinenzien  auswärtiger  Güter.

Nachdem  die  Königlich  Preußische  Regierung  mit  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenach'schen
  Regierung  übereingekommen  ist,  über  die  Behandlung
  der  Zinsen  und  Dienste,  welche  von  den  gegenseitigen  Unterthanen  an  ein,
im  andern  Territorium  gelegenes  Hauptgut  zu  leisten  sind,  so  wie  anderer,  in
ähnlichen  Gerechtsamen  bestehender  Pertinenzien  auswärtiger  Güter  nähere  Bestimmungen
  gemeinschaftlich  festzustellen,  erklären  beyde  Regierungen  Folgendesr

Artikel  1.

Berechtigungen  jeder  Art,  mithin  auch  die  in  der  Haupt-Konvention  vom
28.  August  1819  Artikel  II  Seite  13  bis  19  nicht  auödrücklich  erwähnten,
welche  als  Pertinenzien  eines  im  Königreiche  Preußen  oder  im  Großherzog-=thume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  gelegenen  Lehen=  oder  Allodial-Gutes  in  dem
andern  Staate  ausgeubt  werden,  sind  in  diesem  lettern,  in  Beziehung  auf
Privat-Rechte  mit  Einschluß  der  lehenherrlichen  Rechte  und  des  Surccessions=Rechtes
  des  Fiskus,  für  die  Zukunft  nicht  mehr  als  besondere  Lehens=  oder
Allodial-Besitzungen  zu  betrachten.

Artikel  2.
Dieser  Grundsatz  ist  jedoch  nicht  anwendbar:
a)  auf  Grundstücke,  welche  als  Pertinenzien  des  in  dem  einen  Staate  belegenen
  Hauptgutes  in  dem  andern  Staate  besessen  werden;