Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Zweigen der Staats-Verwaltung bedurfte, um die Huͤlfs-Quellen, welche die Zeitum- 
staͤnde dringend forderten, zu benuͤtzen, und dem Staate seine Selbststaͤndigkeit zu erhalten. 
Unter allen diesen Voraussetzungen konnten sie wohl nicht erwarten, daß, als Wir 
den Entschluß gefaßt hatten, Unseren in ein Ganzes vereinigten Landen eine feste Ver- 
fassung zu geben, Wir die frühere Landschaftliche Verfassung Unserer Erblande mit 
ihren theils an sich mangelhaften) theils den neueren Zeit= Verhältnissen nicht angemesse= 
nen Bestimmungen als fortdauernd ansehen, und Uns sogar für verbunden erachten 
würden, dieselbe auf das ganze Königreich auszudehnen. 
Wir hatten indessen selbst das Augenmerk darauf gerichtet, das anerkannte Gute so- 
wohl der alten erblandischen als anderer teutscher Territorial- Verfassungen in die neue 
Constitutions-Urkunde überzutragen. 
Auch gabeun Wir im Laufe der Verhandlungen mic den versammelten Landständen 
denselben wiederhohle zu erkennen, daß, woferne ste dafür hielten) es möchten zu Erreis 
chung des gemeinschafclichen Jweks, der Erhaltung und Beförderung des unzertrennba- 
ren Interesse von König und Vaterland weitere Bestimmungen, Modifscationen und ge- 
sebliche Anordnungen aus der alten Verfassung aufzunehmen seyn, Wir ihren Wünschen 
ein geneigtes Gehör geben würden. 
Wir entschloßen Uns üÜberdieß, zu Herbeyführung eines allgemein beruhigenden 
Nesultars) über die Anwendbarkeit der landständischen Anträge auf die gegenwärtige La- 
ge der Die- mümdliche Verhandlungen durch Bevollmächtigte von beyden Seiten erefs, 
nen zu lassen. 
Als hierauf von Seite der Landstände sechs sogenannte Präliminar, Punkte) welche 
den Uncerhandlungen zur Grundlage dienen sollten, in Vorwurf gebracht worden ware#: 
So erlaubten Wir nicht nur unseren Commissarien, dieselben einer gemeinschafeuchen 
Discusston zu unterwerfen, sondern zogen auch nachher das Uns vorgelegte Refultat in 
genaueste Erwägung. 
Unter diesen sechs Haupc, Puncten wurde dersenige, der sich auf die Foim der Land- 
ständischen Repräsentation bezog) von den Ständen auf künftige nähere Erörterung aus- 
gesetzt, und dadurch von ihnen selbst anerkannt, daß er sich zu cinem Pr#llminar, Puncte 
nicht eigne. 
Die Herstellung des Kirchenguts genehmigten Wir dem Wesen nach. Ueber die 
Arc und Weise dieser Herstellung follten nach dem eigenen Landständeschen Antrage be- 
sondere Verhandlungen stattfinden. 
Einer Revisson der Gesetze auf dem angezeigten verfassungsmäßigen Wege stand 
nichts entgegen, und Wir erklärten, daß Wir einer Abänderung der Gesetze, sobald sie 
durch die geeigneten Behörden als nüglich oder nothwendig anerkannt würde! Unsere 
Genehmigung nicht versagen werden. 
Auch im Puncte der Freyzügigkeit singen Wir den Wünschen der Landstände entgegen.
	        
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