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Institut der, abgesondert von der Landschaft: Sinnehmerey durch ein Mieglied des en-
geren landschaftlichen Ausschusses verwalteten geheimen Truche, so wie die zweckwidrigen
Beschränkungen der landesherrlichen Ober-Aussicht über die gesammte landschaftliche Cas-
sen-Administration Uns überzeugt hatten, zu welchen Mißbrauchen und- gesetzwidrigen
Verwendungen der Landes= Gelder die Wiederherstellung dieser Administcations= Art fuh-
ren könnte, und andern TLheils schon nach allgemeinen Begriffen der Einzug und die
Verwaltung der Landes, Gelder ein weseulicher Theil der, dem Regenten zustehenden
Regierungs-Gewalt ist, welcher die damit verbundenen Functionen durch verantwortli=
che Behörden beforgen läße; ausserdem aber den Ständen sowohl bey der Verwilligung
der Steuern, als bey der Aufscht= über ihre Berwendung eine zu Beruhigung der Kö-
niglichen Unterchanen und zu Befestigung des wechselseitigen Bertrauens vollkommen hin-
reichende Mitwirkung zugestanden war.
Allein, anstatt daß die landständischen Bevollmächtigen sich über den Inhalt Un-
serer Allhöchsten Entschtießung und ihre Anwendung im Einzelnen in néhere Erörte-
rungen eingelassen häcten, traten die gesammten Stände nach einem Stillch weigen von
m hr als einem Monathe mit einer Erklärung auf, welche die Fruchmo##keit allec weite-
Ile handlungen besorgen lassen mußte.
Ohne sich auf irgend eine Weise den in gedachter Resolution ausgedrüchten Anscch-
ten zn nahern: verließen sie den bisher betretenen Weg, und kamen auf die Forderung
der Anerkennung des gleich anfangs von ihnen aufgestellten Rechts, Princips zurück, wel-
ches Unsere Königlichen Commisfarien, in der wohlgemeinten Absscht, ein Einverständ-
miW in der Sach selbst nicht durch Discussionen über Prineipien zu vereiteln: mic Vor-
bedacht umgangen harten. Sie verbanden damit einen Zusasnmentrag von Beschwerden,
wesche sie als eine Folge der bisherigen Staats- Einrichtüng und der Aufhebung der
früheren Landes= Berfassung ansehen zu können glaubten, bey deren flüchtiger Durchge-
bung aber es in die Augen fällt, daß Bedrängaisse, welche das Land bey seder Staats-
Verfassung unter den unvermeidlichen Jic= Ereigutssen harte erdulden müssen, und deren
moglichste Milderung Unseren kräftigen Verwendungen zu verdal#ken war, ungegründe-
ter Weise Unserer Regierungs-Verwalcung zur Last gelegt wurden.
Bey dieler Lage der Sachen konnte die Hoffnung, die Gegenwart der versammel-
ten Stände zu Erörterung der zu ihrer verfassungsmaßigen Mitwirku.ig sich eignenden
Landes= Angelegenheiten zu bensßen? nicht anders als sehr entfernt seyn###und es war
unverkennbar, daß) so lange die Constitution des Königreichs;, als cie Grundlage der
landständischen Wirksamkeit, von Seite der Landstände noch Widersprüche fand, auch
das Daseyn einer so zahlreichen Verammlung ganz zwecklos seyn würde.
Da man auch mit Grund annebmen durfte, daß die Stände durch die übergebene
Beschwerden-Ausführung alles, was sie in dieser Beziehung vorzubri.#2gen gehabt, er-
schöpft hoben, und da der Umfang der darin aufgenommenen Gegenstd de voraussehen
liesz, daß die von lns angeordnete genauere ll#tersuchung derselben längere Zeit erfor-
dern würde: So beschlotzn Wir die Stände, Versammlung auf so lange zu vertagen