Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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sind abhanden gekommen, und verlohren gegangen. Der allenfallsige Besizer dieser 2 Depositions= 
Scheine wird dader hiemit dffentlich aufgefordert. solche a daro 3 Monat hiesigem Amt einzuliefern, und 
seine Ansprüche daran rechtlich zu beweisen, widrigenfalls die##e derde Scheine nach Verflut dieses Ter- 
mins, werden vor ungültig erklärt werden. Denu 25. Aug. 1615. Kdn. Beamtung. 
Herrenberg. Hoch= und Wohllbbl. Behörden werden ersacht, auf hienach signalifirte, von 
Hirrlingen gebürtige Weibs= Person, welche t4 Oberdschelbronn, disseitigen Oberamts, einen beträcht- 
lichen Geld= Diebstahl verübt zu haben, verdächtig ist, fobnden, auf Betreten arretiren, und an das 
unterzeichnete Oberamt einliefern zu lassen. Signalement: Daes Weibsbild ist ungefahr Kuß 
4 Joll gros, hat braune Haare, mittlere Stlrue, hraune Augbraunen, dergleichen Augen, regelmäst- 
ue Nase, volle Wangen, proportionirten Mund, weiße Zähne, vunde Gesichtsform, rithlicht gesundes 
Moschen, ein ovales Kinn, trägt eine blaue Haube , einen grauen Kittel, ein gestreiftes kotton## 
bteiblen mit gelben Dupfen, 1 blauen Rok, und weißen leinenen Schurz. Den 5 üags 1815. 
n. eramt. 
Mietingen, Oberamts Wiblingen. In der Nacht vom 16ten auf den 17ten diß wurden dem 
Müller Joseph Schaich in Mietingen zwei Pferde aus dem Stall gestöhlen, wovon aber das eine 
wieder zuräckgekommen ist Dem zurückkommen des einen Pferdes nach ist zu vermuthen, daß der 
Dieb den Weg ins Baierische elngeschlagen habe. Das entwendete Pferd ist ein Rothfuchs, 15 Fäust 
hoch, 6 jährig, eine Gtutte, hat einen weitzen Kanz und Schweif, eine bis auf die Nase zugespitzte 
Viape, die hintern Fsse in den Fesseln etwas weiß, an dem vordern rechten Fuß ist der Huf etwas 
aufgeschnitten, von einem Tritt herrührend, hinten auf dem Kreuz an der linken Seite nächst dem 
Schweif hat er eine Schmutter von einem Schnitt Der Dieb hat dasselbe zuvor nech angeschirrt. 
Nach der Angabe des Cigentbömers ist das entwendete Pferd 20 Louisd'or wer3th. Alle obrigkeitliche 
Behörden, in deren Wirkungskreis es — werden geziemend ersucht, auf das oben fignalifirte 
Pferd die geeignete Späbe gefälligst verhän zen, u. gegen Ersaz der Kesten an die unterzeichnete Stelle 
einliefern zu lassen. Wiblingen, den 23 Aug. 1315. · Kdn. Oberamt. 
Rechberghausen, Geppizger Oberamts. Matthias Möller von da hat sich am 25. Jul. d J. 
und dessen Epeweib mit ihrer 8 jübrigen To-#er Manana am 26. Joli, nachdem sie ihr Hausgeräthe 
im Stillen verkauft hatten, von ihrem Wohnorte enfernt, und zwar Erfierer unter dem Vorwand, 
daß er sich zu seinem Vetter nach Ederspach beaeben, und das Ebeweib daß sie ihre Schwester in 
Stozingen besuchen wolle. Alle Hoch = und Wohü#bl. Polizel, Behdrden werden daher ersucht, dlese 
Personen, deren Signalement bienach folgt, auf Betreten arretiren und wohlverwahrt an die unter? 
zeichnete Stelle einliefern zu lassen. ignalement: Mattbias Müller, 33 J. alt, gedürtig von 
Deindach, 5 Fuß groß, hat schwarzbraune Hoarc und Augen, ein vollkommenes schwärzliches Angesichr, 
kroße Nase und schwarzen Bart. Er war gekleidet wir einem dreseckigten Hut, einen grauen Uederro, 
einem Barchet= #eiblen, schwarzledernen Hosen und Stiefeln. Sein Weib hat eine mictelmäßige Größe, 
schwarzbraunes mageres Gesicht, schwarze Haare und Augen, eine spizige Nase und bleichen Mund. 
Sie war mit einer schwarzen Haube, schwarz und rothgestreistem Halstuch, einem rothen Mieder, 
hrar#getränktem kottonenem Kittrel, 1 grünen Rok und weißen Strömpfen gekleldet. Gdppingen, den 
149. Aug. 1315. Kön. Oberemt. 
Spteinbach. Georg Giering von Wäß#enroth, Beigsferßer Oberamts gebürtig, welcher sich vor 
mehreren Jabren mit Catharina, geb. Böhrinaer von Sreinbach, hiesigen Oberamts verheirathete, dort 
elnige Zeit mit ihr lebte, nachher aber sie boslich verlassen hat, als Bediemer mit der Armee nach 
Rußland gegangen, und nach der Ausfage seines Herrn an der Berczina sich verloren hat, mithin 
lochst wahrscheinlich trodr ist, wird hiemit aufgesordert, im Fall er noch am Leben sepn sollte, binnen 
3 Monaten a dato zuröckzukehren und über die bösliche Verlassung seines bemeldten Ebeweibs sich zu 
verantworten, zsleh aber werden alle diejenige, welche von dessen Leben oder Tod etwa Kennin## 
bh#ben sollten, aufgerusen, hietüder gewissenhafte Anzeige zu machen. Kall, den r 1g, 1815. 
n. Obcramc. 
  
 
	        
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