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(Nr. 5492.) Bestatigungs-Urkunde, betreffend die Genehmigung zur Erhöhung des Grundkapitals
der Gladbacher Aktiengesellschaft für Oruckerei und Färberei, und
Bestäktigung der Gesellschaftsbeschlüsse vom 7. November 1861. Vom
6. Januar 1862.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
fügen hiermit zu wissen, daß Wir die Erhöhung des Grundkapitals der unter
dem 22. Juni 1857. bestatigten Gladbacher Aktiengesellschaft für Druckerei und
Appretur um vierhundert kausend Thaler genehmigt und die bezüglichen in der
Generalversammlung vom 7. November 1801. gefaßten Gesellschaftsbeschlusse
auf an des Gesetzes vom 9. November 1843. mit der Maaßgabe bestätigt
haben:
daß die Ausgabe der Aktien über den Betrag der zu sofortiger
Emission bestimmten 100,000 Thaler hinaus der Genehmigung des Handelsministers
bedarf,
und daß die unter Litt. B. der Beschlüsse bestimmte Verzinsung sich
nur auf die eben erwähnten 100,000 Thaler zu beziehen hat.
Wir befehlen, daß diese Urkunde mit dem notariellen Akte vom 7. November
1861. für immer verbunden und nebst dem Wortlaut der beslätigten
Gesellschaftsbeschlüsse durch die Gesetz-Sammlung und durch das Amtsblatt
Unserer Regierung zu Düsseldorf zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde.
Urkunblich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bernuth.
A.
Des in dem F. 5. des durch Allerhöchste Kabinersorder vom 22. Juni 1857.
genehmigten Statuts der Gladbacher Aktiengesellschaft für Druckerei und Appretur
bestimmte Grundkapital der Gesellschaft von zweihundert tausend Thalern
wird um vierhundert causend Thaler, sohin auf die Summe von sechshundert
tausend Thaler erhöht und festgesetzt, getheilt in dreitausend Aktien zu zweihundert
Thaler jede.
Von der gedachten Kapitalerhöhung ad vierhundert tausend Thaler werden
zundchst Einhundert tausend Thaler oder fünfhundert Aktien emittirt. Die
übrigen Aktien werden nach Bedürfniß der Gesellschaft auf Beschluß des Verwaltungsrathes
und der Generalversammlung emittirt.
ie Uebernahme dieser Aktien bleibt den jeweiligen Aktionairen pro rata
ihrer Aktienbetheiligung innerhalb einer Prklusiofrist von vier Wochen vom
Tage der desfallsigen Aufforderung in den Gesellschaftsbläattern vorbehalten.
(Nr. 5492—5493.) Die