Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr.  5492.)  Bestatigungs-Urkunde,  betreffend  die  Genehmigung  zur  Erhöhung  des  Grundkapitals
  der  Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Oruckerei  und  Färberei,  und

Bestäktigung  der  Gesellschaftsbeschlüsse  vom  7.  November  1861.  Vom
6.  Januar  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  unter
dem  22.  Juni  1857.  bestatigten  Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und
Appretur  um  vierhundert  kausend  Thaler  genehmigt  und  die  bezüglichen  in  der
Generalversammlung  vom  7.  November  1801.  gefaßten  Gesellschaftsbeschlusse
auf  an  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  mit  der  Maaßgabe  bestätigt
  haben:
daß  die  Ausgabe  der  Aktien  über  den  Betrag  der  zu  sofortiger
Emission  bestimmten  100,000  Thaler  hinaus  der  Genehmigung  des  Handelsministers
  bedarf,
und  daß  die  unter  Litt.  B.  der  Beschlüsse  bestimmte  Verzinsung  sich
nur  auf  die  eben  erwähnten  100,000  Thaler  zu  beziehen  hat.

Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  notariellen  Akte  vom  7.  November
  1861.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaut  der  beslätigten
Gesellschaftsbeschlüsse  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt
Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Urkunblich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Januar  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bernuth.

A.

Des  in  dem  F.  5.  des  durch  Allerhöchste  Kabinersorder  vom  22.  Juni  1857.
genehmigten  Statuts  der  Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und  Appretur
  bestimmte  Grundkapital  der  Gesellschaft  von  zweihundert  tausend  Thalern
  wird  um  vierhundert  causend  Thaler,  sohin  auf  die  Summe  von  sechshundert
  tausend  Thaler  erhöht  und  festgesetzt,  getheilt  in  dreitausend  Aktien  zu  zweihundert
  Thaler  jede.

Von  der  gedachten  Kapitalerhöhung  ad  vierhundert  tausend  Thaler  werden
  zundchst  Einhundert  tausend  Thaler  oder  fünfhundert  Aktien  emittirt.  Die
übrigen  Aktien  werden  nach  Bedürfniß  der  Gesellschaft  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes
  und  der  Generalversammlung  emittirt.

ie  Uebernahme  dieser  Aktien  bleibt  den  jeweiligen  Aktionairen  pro  rata

ihrer  Aktienbetheiligung  innerhalb  einer  Prklusiofrist  von  vier  Wochen  vom
Tage  der  desfallsigen  Aufforderung  in  den  Gesellschaftsbläattern  vorbehalten.
(Nr.  5492—5493.)  Die