Erläuterungen
rl Über die Form §8 77. 129.
78 29.
14 67.
2 79. — „Was nicht im Vereinsregister, das ist nich in der Welt.“
— Aber: „Was Du gewußt, das mußt Du gelten lassen. — Unkenntnis
schützt n das Vereinsregister“ (eine Ausnahme von der Regel, daß
niemand Unkenntnis des Inhalts öffentlicher Bücher, z. B. Grundbücher, vor-P
schützen darf). — „Fahrlässige Unkenntnis (8 276) ist keine Unkenntnis“ (C).
9 76) Nicht auch gegenüber Privat personen. Bei letzteren entscheidet
die wirkliche Rechtslage und ob die Dr (Privatpersonen) davon
Kenntnis haben ( 5
I77) Note 75
76) Note 72.
2 Note 68.
so 41 und Note 40.
« ABC 73 und Noten, insbesondere Note 40.
aamit Rücksicht auf 8 75.
4 h auf 8
Vorschriften der Ausführungsgesetze zum B66B.
dbetreffend
Brwerbsbeschränkungen für juristische Personen.
Preussen:
Art. G. 8§ 1. Schenkungen oder Eumendungen von Todeswegen an juristische
Personen bedürfen su ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung
des Königs oder der durch Königliche Verordnung bestimmten Behörde, wenn sio
Gegenstinde im Werte von mehr als fünftausend Mark betreffen. Wiederkehrende
Leistungen werden mit vier vom Hundert zu Kapilal gerechnet.
2. Die Genehrisns kann auf einen Teil der Sobonkung oder der Zuwendung
von Todeswegen beschränkt werden.
it Geldstrafe bis zu neunhundert Mark wird bestraft:
. wer für eine juristische Person, die in Preussen ihren Sits hat als deren Vorsteber
oino Schenku oder eine Zuwendung von Todeswegen in Empfang nimmt und
nicht binnen vier Wochen die erforderliche Genehralgang nachsucht;
2. wor einer juristischen Person, die nicht in Preussen ihren Sitzs hat, eine Schenkung
eder Enwendung von Todeswegen verabfolgt, bevor die erforderliche Genehmigung
erteilt is
4. Die Vorschriften der  1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.
Art. 7. 56 1. Juristische Personen, die in Preussen ihren Sits haben, bedürfen
zum Erwerbe von Grundsticcken im Werto von mehr als fünftausend Mark der Genehmigung
der stastlichen Aufsichtsbehörde.
Dies gilt nicht ftr Familienstiftungen, für juristische Personen, deren Rechtsfhigkeit
auf einem neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche bestchenden Reichsgesetze
beruht. sowie für solche juristische Personen des öffentlichen Rechtes, welche nach den
für sie geltenden Gesetzen ohne die im Abs. 1 bezeichnete Genehmigung Grundeigentum
erwerben können.
Sparkassen, die durch staatliche Verleihung Rechtsinhigkeit, erlan haben,
können ein von ihnen beliehenes Grundsttick im Zwangsversteigerungsverfahren ohne
die Genehmigung erwerben.
5 2. Juristische Personen, die in einem anderen Bundesstaat ihbren Sits haben.
bedürfen zum Erwerbe von Grundstücken im Worte von mehr als fünftausend Mark;,
40%7 „Grnehmigung des Königs oder der durch Königliche Verordnung bestimmten
ehörde.
Dor gleichen Gonehmigung bedürfen auslündische juristische Porsonen szum Erwerhe
von Grundstücken ohne Rücksicht auf den Wert.
3. Die in den 85 1. 2 vorgeschriebene Genehmigung ist nicht erforderlich zu
einem Erworbe. der auf Orund einer nach Massgube des Artikel 6 genchmigten
Schenkung oder Zuwendung von Todeswegen erfolgt.
Bayern:
Art. 7. Schenkungen oder Zuwendungen von Todeswegen an geistliche Gosellschaften
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit dem vollen Betrago nuch der landesherrlichen
Genehmigung. wenn sie Gegenstlinde im Werte von mehr als schntausend Mark betreffen
I#e# Berechn des Wortes wiederkehrender Leistungen wird oin Zinssatz von
vior vom Hundert zu Orunde gelegt.
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*nißv