Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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c) oder es ist auch im Nothfall und wenn der Ertrag so gering it, daß der 26% 
hente davon nicht wohl in natura gereicht werden könnte, anstatt desselben das 
Geld, nach vorgaͤngiger pflichtmaͤßiger Schaͤtzung, in mittleren Preisen einzugeehen. 
4) Was die Äbgaben unter den Keltern bettift, so sind 
a) bie Gülten und Tagweine vollständig — 
5) Besoldungen und Penssonen eber nur zum dritten Theil, sedoch mic der Ausdeb, 
nung abhzureichen, daß keinem Präácendenten weniger) als Ein Eimer Wein eb- 
gegeben werde. 
Wos sodann nach Abzug der Prästationen hier und da noch übrig bleiben wird) das 
ist einzukellern, und bis auf weitere Verordnung aufzubewahren. 
ogleich nach beendigtem Herbstgeschäft haben übrigens die Cameralbeamte den vor- 
geschriebenen Nachherbst, Bericht unter Beilegung einer Wein-Tabelle an die Section der 
Krondomdnen zu erstatten) auch ist ein Verzeichniß des durch die Erhebung der Weinge, 
fdlle verursachten Aufwandes seiner Zeit zur Decretur vorzulegen. Stuttg- den 6. Okt. 
1815. Königl. Finanz= Ministerium Graf v. Mandelsloh. 
Rechts-Erkenntuisse des Kön. Ober-Justig-Collegimms. 
1) In der Schuldforderungssache der Secklermeister Bühlerschen Wittwe zu kud 
wigsburg, Kl., wider die Concursmaße des Freiherrn Louis v. Reischach zu Rieth, Bekl. 
wurde nach naher von der Kladgerin geführtem Beweis die eingeklagte Forderung mit 
4461 fl. samt den hieran verfallenen Jinßen als liquid erkannt. Sututtgart den 3o0. Aug. 
3) Die Nullitäten, Klage des hiecgen Weingäreners Joh. Ludwig Friedrich Reißer, 
Incen,) wider Anna Catharina Schlaich allhier eum cur. Jacin, die Verweisung einer 
Capiral, und Zinßforderung in dem Johann Wilhelm Reißerschen Gannte betr., worde 
von Amtswegen als ungegründet verworfen. Stuttg. den r. Sept. 1815. 
3) In der Rechtssache erster Instanz zwischen dem Traiteur Funk allhier an einem, 
und dem Freiherrn von Knöringen zu Marke, Lustenau Bekl. am andern Theil, eine Ab- 
rechnungs= Streitigkeit betr.) wurde condemnatorie erkannt. Stuttg. den 6. Sept. 1915. 
4) In der Appellations, Sache von Nagold zwischen dem Handlungshauß Saueisen 
und SLarppreche allhier, Inten Anten, und dem Gerichtsverwandten Johann Conrad Grei, 
ner, als Curator der Canditor Sautteischen Concursmasse zu Nagold Iten Aten) eine 
Wechselforderung betr.; wurde die von dem Unterrichter lub dero 9. Nov. 1813. aus 
gesprochene Urcthel in Beziehung auf die Anten als nichtig kassirt. ldid. eod. 
  
  
Se. Königl. Majs. haben vermög allerhöchsten Reseripts vom r. Okt. den bishe- 
rigen Leib- Page Grafen v. Görlih zum Königl. Kammer= Junker und Scall-Junkee 
gnddigst ernannt. 
S. Königl. Mas. haben vermög allerhöchster Resolution vom 1. Okt. die Jorst, 
Cassiers= Scelle in Alrenstaig dem bieherigen Ertraprobator Bilfinger zu übertragen, 1. 
vecmög allerhöchster Resolption vom 2. Okt. an die Stelle des in Pensfons, Stand
	        
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