Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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b) Daß wenn ein Boke oder Fuhrmann dergleichen für die Post reservirte Sffekten 
wissentlich übernimmc) die Strafe des hundertsachen Postporto" Bercags zwischen 
ihm und dem WVersender getheile werden — die Confßsscation seiner Pferde? 
Schiffs und Geschirrs jedoch künftig nicht mehr Statt sinden soll. 
à) Bleibt zwar bei Vermeidung einer Strafe von Zehen Reichsthalern ferner 
sedem Fuhrmann oder Boten, der auf einer Postwagen= Route fährr, untersagt, auf 
stinem, Wagen eigene Vorrichtungen zur Aufnahme von Reisenden zu machen und 
Reisende oder ihr blos postmaßiges Gepäcke gegen bestimmten Lohn von seinem Ab- 
fabrts Ort aus bis an seinen Bestimmungs= Ort auf seinen Wagen zu nehmen. 
Dagegen solle aber die blos zufällige Aufnahme der Reisenden oder ihres Gepäckes 
künftig keiner Strafe mehr unterworfen seyn. 
3) Sben so bleibt es allen ordinairen Boten und Juhrleuten von Orten zu Orten, 
wo Posten sind, strenge verboten, unter dem Titel Gelegenheics, oder Gefaͤlligkeits- 
Bestellungen) Briefe und postmaßige Effekten anzunehmen) wenn von solchen nicht 
vorher das Post, Porto bezahlt ist, und solche nicht mit dem Post- Scempel verse- 
hen sind. 6 
Dagegen wird die gelegenheitliche gefsällige -ohnentgeldliche Befö## 
derung von Briefen und Effekten durch andere Reisende wieder gestattet, ohne 
dergleichen Obsekte stempeln lassen und der Post das Porto zahlen zu müssen. 
4) Wird für die Zukunft gestattet, 
a) daß ein und der nämliche Versender seine eigenen postmäßigen Güter (Geld 
und Pretiosen ausgenommen) solche mögen einzeln, was immer für ein Gemicht 
haben und an verschiedene Personen gehören, unter der Adresse an eine Person, 
uch durch den Boten oder Fuhrmann verschicken dürfe, wenn diese Güter zusam 
men mehr als 25 ft wägen. 
bo Daß daher von einem und dem nädmlichen Bersender auch seine eigenen post- 
maßigen Güter (Geld und Pretiosen ausgenommen) mit seinen eigenen nicht post- 
mßigen Gütern zusammen gepackt, und durch Boten oder Juhrleute an einen 
und den nämlichen Adressaten versendet werden dürfen; wenn das Gewicht eines 
solchen Packs nur 35 l übersteigt. 
5) Von den für die Post reservirten Waaren in Päcken zu —* und darunter ist 
künftig der Indigo ausgenommen? so daß derselbe auch in Paquets unter 25 . 
nach Belieben durch einen Fuhrmann oder durch die Post versendet werden kann. 
6) Die bisher bestandene Hauderer= Abgabe wird vom 1. Januar 1816. an durchaus 
aufgehoben. 
7). In Ansehung der Poste roz-ale wird bestimme, daß (olche vom r. Januar 18315 
an, nur auf der Post in Sturtgarc und auch bier blos von den Durchreisenden
	        
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