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Inn) Wenn ein obrigkeitlich gestempeltes Gewicht oder Maas, dessen sich Jemand bei
seinem Berkehr mite Andern bedienr hat, als unrichtig erfunden wird, ehne daß derselbe
überwiesen werden könnte) von dieser Unrichtigkett Kenutniß gehabt zu haben: so findet
zwar keine Bestrafung gegen ihn Statt; es ist aber niche nur das unricheige Maas oder
Gewicht gleichbald zu rectiflciren, oder) wenn dieses nicht geschehen kann, zu kasssren, son-
dern es snd ouch diesenigen, welche bei dem Pfechten sich eine Unrichtigkeit haben zu
Schulden kommen lassen, mit einer ihrem Vergehen angemessenen Strafe von wenigstens
2 kleinen Freveln zu belegen. « «
Wuͤrde der Besizer eines gestempelten unrichtigen Gewichts oder Maases von dessen
Unrichtigkert Wissenschafe gehabt, und dennoch dasselbe zum Nachtheil Anderer gebraucht
haben, so ist er als Berrüger zu bestrafen.
IV) Wer scch unterfängt, Gegenstände, welche der obrigkeitlichen Pfechtung unter-
worfen sind, selbst zu pfechten, und einen nachgemachten Stempel aufzudrücken) macht
sich des Verbrechens der Füälschung schuldig.
V) Wird bei einem Gewerbtreibenden eine unrichtige Waage angetroffen, deren er
ssch zu leinem Gewerbe bedient hat: so ist ihm zum wenigsten die Strafe eines kleinen
Frevels anzusezen. Hat derselbe durch den Gebrauch dieser Waage Andere vorsählich
ub. rvorheilr; so hat er die Strafe des Berrugs verwirktt welche nach dem Verbältniß des
Seha#ten bösen Vorsazes und der Größe des verursachten Schadens abzumessen ist.
VI) Küfer, welche bei Bedienumg ihrer Kunden ungepfechtete Eichgeschirre gebrau-
chen, s'nd wie Gewerbsleute, die sich ungestempelter Maase bedienen) zu behandeln.
II) In Ansehung der Schneller= Häspel verbleibt es bei der Vorschrift der Gene-
ral= Verordnung vom 1. Aug. 170 1.7 nach welcher unrichrige Häspel sogleich zerbrochen
und sowohl diesenigen, welche sich eines ungepfechteten Haspels bei dem Spinnen um den
Lohn) oder zu dem Schnellerweise auf den Verkauf gespontzzenen Garne bedienen, als auch
die Verkäufer solcher Häspel mit der Serafe eines kleinen Frevels belegt werden sollen.
6 VIII) Was die Trinkgefasse der Wirthe betrift, so sud in Hinsscht auf dieselbe die
in einem besondern Regulativ enthaltenen Vorschriften zu beobachten,
IX) Für das Kalkmaas und das Maas der gebrannten Ziegelwaare enthält die Ge-
neral, Verordnung vom 15. Nov. 1810. die nähere Bestimmungen, über welchen auch
fernerhin mit Ernst zu halten ist.
X) Wenn bei dem Gips das Simri-Maas gebraucht wird: so ist im Zweifelsfall
dafür anzunehmen, daß auf ein abgestrichenes Mähs gehondelt worden sei.
X Der Gebrauch ausländischer Gewichte und Maase ist bei dem innländischen Ver-
kehr allgemein verbothen, und jede Contravention zum wenigsten mit der Strafe eines
kleinen Frevels) welche bei einer miteintretenden Uebervortheilung verhältnißfmäßig zu er-
höhen ist, zu ahnden.
Nur den an der Grenze wehnenden Müllern, welche ausländische Mahlkunden ha-
ben, kann ausnahmsweise gestattet werden, daß sie, wenn letztere es beharrlich verlon-
gen, nnd sich mit der öffentlichen Aufhängung der gedrukten Maas, und Gewiches-Ver-
gleichung nicer begungen) das bei diesen Mahlkunden hergebrochte auswärtige Maas in
Anwendung bringen.