Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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eder nach ausgedienter Capitulation ihren Abschieb erhalten haben, vom Dienste in her 
activen Armee befreit. « 
Es versteht sich von selbst, daß den unter vorstehenden Caregorien aufgeführten, von 
der allgemeinen Militair, Pfiicht ausgenommenen Individuen, diese Exemtion nur in so 
lange zukommt, als die in ihren verschiedenen Verhältnissen begründete Bedingung wirk, 
lich eintritt, und auf sse angewendet werden kann. 
&. 6. Juden und Wiedertlufer. 
In Ausehung der im Königreiche angelessenen Juden) so wie auch der Wiedertäufer, 
wollen Wir, wie bisher, gestattet haben, daß diesenigen, welche das Loos zum Militair- 
Dienst bestimmt) statt des persönlichen Eintrict in denselben, die Summe von 
Vierhundert Gulden in Unsere Kriegs= Casse bezahlen dürfen. 
#. 7. Bebdrden. Kriegs-Departement, Recrutirungs-Section. 
Unser- Aimgches Kriegs-Departement und unter-ihm die fünfte Sectien desselben, 
(Recruticungs, Section) hat die oberste Aufücht und Leitung der Militair= Conseription 
im Kenigreiche. 
Von dieser Behörde gehen alle Normal, Verfügungen und Anordnungen an die ihr 
untergeordneten Stellen auf dem Lande aus. 
Dieselbe hat über die genaue Anwendung und Beobachtung der geseslichen Bestim- 
mungen zu wachen, über die Dienstpflichtigkeit der Conscribirten in zweifelhaften Fällen 
zu eckennen, die Repartitionen der auszuhebenden Mannschaft zu entwerfen, und stets 
eine vollständige Uebersicht aller Militairpflichtigen zu führen. 
Fustiz = Hection. 
In so fern es sich von Eivil-Bestrafung ungehorsam, abwesender Conseriptionspffi.h= 
rigen handelt, hat wie bisher die (achte) Justiz= Section des Kriegs, Departements, die 
Cognition auszunben. 
K. 6. Conlcriptiens = Commission der Stadt Stuttgart. 
Für die Königliche Residenästadt Stuttgart besteht für die Conseriptions= und Aus- 
bebungs, Seschäfte eine belondere, von der Rekrutirungs-Section unabhängige Commis- 
fion unter einem eigenen Prssidio. 
S. 0. Dillrikts , Commisston. 
In jeder Lanvogkei des Königreichs besorgt der Landvogt mit den Ober-Beameen 
des Landvogtei-Distrikts, die in die Conseription und Uushebung einschlágisen Gegenstände. 
Beide bilden, und zwar seder Ober-Beamte, in so weit es seinen Ober, Amtsbezirk 
berährt, die der Recrutirungs - antegebene Distriets-Commission. 
. 10. isten. 
Unter der Leitung dieser Stelle wird die Verfassung der vollstaͤndigen Conscriptious- 
Listen mittelst Aufnahme der sämtlichen conscriprionspflichtigen Subsecte vom zurukgeleg, 
ten 16ten bis zum vollendeten 2zösten Jahre in chronologischer Ordnung, durch die Stadt, 
und Amtsschreiber besergt. 
11. Jahrs-Musterung. 
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Die Musterung der Mannschaft, und Revisson der Listen, wird im Februar jeden 
Jahrs vorgenommen. ç 
Hierdurch werden sedesmal die im Laufe des vorangegangenen Jahres eingetretenen 
Veränderungen in den Verhältnissen der Conseribirten berichrige.
	        
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