Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Die Vorbereitungsgeschaͤfte zur Musterung liegen unter Mitwirkung der Oberaͤmter, 
den Stadt- und Amtsschreibern ob; wobei denselben die Tauf-Familien= und Bürgerre- 
gister 2c. zur Grundlage dienen. Die perfönliche Musterung beschränkt sich bloß auf die 
zunächst zur Aushebung geeigneten Individuen in dem Alter vom vollendeten goten bis 
nach zurükgelegtem 25ten Jahre. 
Im übrigen wird die Reviston der Listen, ohne daß die Conseriptionspflichtigen per- 
sönlich bei der Jahrs,Musterung erscheinen dürften, durch Nachtrag der veränderten Um- 
stände, unmittelbar vor der Jahrsmusterung) unter Suziefung der geistlichen und weltli- 
chen Orts-Vorsteher bewerkstelliget, welche in allem die vollständigste und schleunigste 
Auskunft zu geben haben. 
Um die perfonliche Scellung bei der Conseription,) den Conscriptionspflichtigen, die 
in einer großen Entfernung von ihrem Heimwesen im Dienste sind) zu ersparen, wird ge- 
Kattet, daß die Oberämter, in deren Bezirk auswärtige sunge Leute ssch aufhalcen, solche 
an einem festtusegenden Tage in die Oberamtsstadt einberufen, sse messen und viftiren 
lassen) und das Resultat den betreffenden Oberämtern, welchen die Conferibirung obliegt, 
mittheilen, welche letztere dagegen zur ferneren Legitimation des Aufenthaltes, die erfor- 
derlichen Conferiptionsscheine zurückschicken. 
12 Messen. 
Diesenigen Dienstpflichtigen, welche sich in Person bei der Musterung zu stellen ha- 
ben, werden durch eine Militair-Person unter Aufsicht einer hiezu besonders verpflichteren 
Urkunds,- Person) pünktlich gemessen. 
15. Visitatio n. 
Die Vistation derselben geschieht durch die damit beauftragten Königl. Oberamts- 
erzte bei ihrer persönlichen Verantwortlichkeit. 
Zur Controle der visttirenden Aerzte werden von Jeit zu Jeit commissarische Nach- 
visstationen vorgenommen werden. 
é4. 14 Classification. 
Die militairpflichtigen Individuen werden nach Maßgabe ihrer in Folge der Musterung 
ssch ergebenen physischen und rechtlichen Verhältnisse in folgende 4 Classen abgetheilt. 
1I. Classe. Diese Elasse begreift die zunächst der Aushebung unterliegenden vollkom- 
men dienstrüchtigen Subsecte vom vollendeten osten bis nach zurückgelegtem aösten Jah- 
re, und vom kleinsten bis zum grösten Linienmeß, bei denen in Ansehung ihrer Verhält- 
nisse keine rechtlichen Anstände vorwasten. · 
Il.Classe.DieJndividuenvomzukückgplegtenIstenbisnachvollcndetem2osten 
Jahre ohne Unterschied ihrer physischen Beschaffenheit. 
M. Classe. Die von den Oberamts-Aerzten fuͤr minder tuͤchtig erkannten Indivi- 
duen von dem Consetiptions-Alter. 
IV. Classe. In dieseibe kommen alle diejenigen) im Conseriptions= Alter stehenden 
Individuen) welchen zwar keine Ausnahme von der allgemeinen Militairoflichtigkeit zuge- 
standen ist, die jedoch wegen ihrer besondern individnellen, oder Familien= Verhältnisse) 
vorzugsweise Berücksichtigung verdienen, und zwar solche, die für das Bedürfuß der ver- 
schiedenen Scaats-Insticure, für die Aufrechthaltung der öffentlichen Bildungs, und Exzie- 
hungs-Anstalten, Besehung öffentlicher Aemter, Belebung der Kunst, und Befördern]des 
Landbaus, überhaupt aber füc die Erhaltung des allgemeinen Wohlstandes unenrdchriich find.
	        
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