Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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In diese Categorie eignen sich demnach insbesondere: 
#) Die in den niedern und höhern Königl. Seminarien befindlichen Srôseeen welche anf 
Königl. Kosten erzogen, und für das procestantische Predigt= und Lehramt gebildet werden. 
d)Mit Allerhöchster Erlaubniß Seundierende, welche für ihre künftige ausschließliche 
Bestimmung eine höhere wissenschaftliche Bildung verfolgen, in so fern sie ssch durch Fleiß, 
Fortschritte und sittlichen Charakcer, in Folge der Jeugnisse ihrer Lehrer und Vorgesetzten, 
dieser Begünstigung würdig machen. 
e) Die in dem theologischen Seminarium zu Tübingen angestellten Famuli. 
4) Die in dem Schullehrer Seminarium zu Ehlingen befindlichen Zöglinge. 
e.) Die bei den Prüfungen des Königl. Ober- Consistorinms und des katholisch, geist, 
lichen Raths für fähig erfundenen, und bei öffentlichen Schulen angestellten Proviforen, 
so wie Allerhöchst legitimirte Privat-Lehrer. 
k)) Angestellte und beeidigee Substituten unter 35 Jahren, welche nach den verzule- 
genden Jeugnissen, bei der Prüfung von der competenten Behörde, gute Kenntnisse und 
Application an den Tag gelegt, auch eine untadelhafte Aufführung thaben. Ingleichem 
die Juris = Candidaten unter z5 Jahren. 
8) Künstler, im Fache der höhern Baukunst, Mahlerel, Bildhauerei, Kupferstecherei 
und Tonkunst, welche von den betreffenden artistischen Behörden geprüft, und hiebei als 
solche anerkannt worden sind, auch sich der Ausübung ihrer Kunst widmen. 
h) Handwerks. Meister, welche nach zurückgelegtem geselichen Alter, das Meisterrecht 
ordnungsmöüßis erlange haben, in eigener Werkstätte, auf eigener Kundschaft, und bei ei- 
gener Oefonomie arbeiten. 
i) Schreiberei-Incipienten, und Lehrjungen von allen zuͤnftigen Gewerben, wenn 
letztere in die Lehrbuͤcher gesetzlich eingeschrieben worden sind. Es darf jedoch die Lehrzeit 
in keinem Falle uͤber das 20ste Jahr gehen. 
k) Ledige Bessser von Gütern, deren Werth nach gerichtlicher Schazung, die Sum- 
me von 5,000 fl. beträgt, oder deren Flächen-Inhalt auf 50 Morgen sich belauft; wenn 
auch ihr Werth obige Summe nicht erreicht. , 
EswirdabechiebeivocausgeschydaßsolcheGüterbesiHerihreFeldsOekonomieselbst 
bestellen, und steuerbare Buͤrger seien. 
In die Categorie der Gutsbesitzer werden auch ledige Wirthe gerechnet, die bei ei- 
ner eigenen Haushaltung, ihr Wirthschafts- Gewerbe, als ihren Haupt- Nahrungs-Zweig, 
selbst treiben. 
Beiderlei Subjecte muͤssen zur eigenen Administration in der Minderféhrigkeit, re- 
spective Dispensatian und Concession, von den geeigneten Behoͤrden erhalten haben. 
1) Alle einzigen Söhne, deren beide Eltern oder wenigstens Eines von Beiden noch 
am Leben ist. 
Do jedoch die bisherige Erfahrung gezeigt hat, daß solche einzige Söhne ihren Eltern 
nicht immer zur Unterstützung dienen, und daher hie und da entbehrlich sind; so wird 
der Distrikts= Commission auf ihre Verantwortung gegeben, über die Juläßigkeit der R# 
sprache auf die Wirkung dieses - die den Eltern unenebehrlichen Söhne begünstigenden 
Geees, bei der Jahrs-Musterung jedesmal strenge zu cognosciren.
	        
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