62
In die Categorie der einzigen Söhne gehören:
) Diesenigen Individuen, welche weder altere verheirathete, noch süngere Brüder
über 16 Jahre haben, in so lange) bis der nachgebohrne Bruder des Dienstoflichrigen,
das eben erwähnte Alters-Jahr zurückgelegt hat.
6 Diesenigen Subsecte, welche zwar einen eder mehre Brüder haben, die jedoch von
einer solchen Geistes, Beschaffenheit, oder mit solchen phynschen bleibenden Gebrechen be-
haftet find, daß sse zu Arbeiten unfähig sind, und ihren Eltern mehr zur Last fallen als
jur Unterstuzung dienen. ·
*) Söhne, deren einzige oder mehrere Brüder bereits in Königl. Milirair= Diensten
stehen’ oder aber) zwar aus denselben entlassen, hingegen in Folge ihrer im Felde erhal-
tenen Wunden, zur Hülfeleistung der Eltern unfähig geworden find.
Sollre der im Militair befindliche einzige Bruder seine Fahne treulos verlassen ha-
ben; so besründet solches für den noch übrigen Bruder keine nachtheilige Wirkung) in-
dem der Desertirte nach seiner Lurückkunft, und nach Erslehung der ihm, wenn er nicht
auf General-Pardon zurückgekehrt, sondern ergriffen worden wäre, gesetzlich gebührenden
militairischen Strafe, mit neuer Capitulation einrangirt wird.
7) Diesenigen Militärpflichtigen, deren einziger oder Übrige Brüder schon vor ema-
nirter erster Conscriptions-Ordnung vom Jahre 1806 in das Ausland sich begeben, und
mittlerweile ihre Eltern ohne einige Nachricht von sich gelassen haben; was übrigens die
letzteren wie bisher darzuchun haben.
*) Der dlteste Hruder vater= und mutterloser Waisen unter dem Alter von 16 Jah-
ren, der als unentbehrlich zu ihrer Unterhaltung und Führung der Oekonomie anerkanne wird.
c) Der einzige Enkel eines Großvaters oder einer Großmutter) in so fern sie ohne
dessen wesentliche Unterstutzung sich nicht mehr zu erhalten vermoöchten.
§. 15. Gerichrs = Stand.
Die Militairpflichtigen sind in so lange dem Eivil= Gerichesstande unterworfen, als
sie nicht zum Königl. Militair ausgehoben, und bei einem Regimente zur Fahne verpflich-
tet worden sind.
& 16. Aushebung.
Die Sinziehung der Dienfstpflichtigen zum Königl. Militair, geschieht nach dem ein-
tretenden Bedürfnisse der Königl. Armee,) für die Jukunft durch das Loos.
Da die vorigen schnell auf einander gefolgten Feldzüge die Nochwendigkeit herbei-
geführt haben, daß sedesmal eine ungewöhnlich beträchtliche Anzahl Rekruten auf einmal ausge-
hoben werden mußte; wodurch seiner Zeit bei der Königl. Armee ein gleich bedeutender
Abgang an Ercapictulanten auf einmal Statt finden wurde: so foll hinführo allährlich
im Monat Merz der Bedarf an Rekruten herbeigeschaft werden.
Damit die in das Königl. Militär einzurretenden Leute, auf der einen Seite in ih-
rer körperlichen Ausbildung so weit vorgerückt seyn mögen, daß sie der Uusübung der
milit4rischen Verrichtungen ohne Nachtheil gehörig gewachsen Kud,) und auf der andern
Seite es in ihrem gewählten Fache zu einer gewissen Vollkommenheit bringen; so wer-
den zur wirklichen Aushebung nur die unmittelbar Dienst-Prichtigen der uU#ssten Elasse
veom zurückgelegten gosten bis zu vollenderem 2östen Alte:--Jahre in Concurrenz geiogen.
Die Individuen vom vollendeten 18ten bise zum zurückgelegten gosten Jahre, wel-