Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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che die 11. Classe ausmachen, kommen zur Miliz, und trift solche in dieser Periode die 
Aushebung zum activen Linien-Dienste nur daun, wann aus der I. Elasse die zu stel- 
lenden Rekruten nicht aufgebracht werden koͤnnten. 
Hiernaͤchst bilden die in den weiteren Classen enthaltenen Subjeecte, auf den Fall 
außerordentlichen Bedarfs, eine Reserve. 
17. 3 eiwilliger Elutritt in das Koͤnigl. Militaͤr. 
Jedem Militärpflichtigen steht es frei, ehe ihn das Loos dazu bestimmt, in Königl. 
Militär-Dienste zu treten. 
Zur Zeit einer Aushebung wied sedoch dieser freiwilligen Anwerbung nicht Scatt 
gegeben, in so fern der Freiwillige jener gerade ohnedieß unterworfen ist. 
Jedem Freiwilligen bleibt es überlassen, sich eine Waffengattung in der Armee, wozu er 
Lust hat, zu wählen, wenn er nut dit dez arforberschen Eigenschaften besitt. 
» G 16. eparatisten. 
Da die Separatisten nach den Meinungen dieser Secte sich zu weigern pflegen, in 
Königs. Milicär= Dienste zu treten; so soll jeder Renitent, welcher entweder an dem Loos 
Antheil zu nehmen sich weigert, oder den bereits das Loos gerroffen hat, an das Gar- 
nisons-Regiment zu Hohen-Asperz eingeliefert, daselbst zweckmäßige WVersuche, ihn zu sei- 
ner Pfliche zurückzuführen, gemiacht, hiebei jedoch alle Mißhandlung bei perfönlicher Ver- 
antwortlichkeit des Commandeurs vermieden, im beharrlichen Weigerungsfalle aber der 
Separatist zu der Arbeirs Compognie für die Daner seiner Capitulation abgegeben werden. 
Auch werden diesenigen als Renitenten betrachtet, welche bei Vornahme der Jah- 
res, Musterung sich unter das Meß zu steheng. oder visitiren zu lassen, weigern. 
F. 10 Kstellung. 
, InbesondernFckllenistesgestattek,einenErsatz-Mannfürsicheinzustellem 
Diese Vergünstigung wollen Wir zunaͤchst Edelieuten, einzigen Soͤhnen, und be- 
sonders wohlhabenden Individuen zu Statten kommen lassen. 
Es muß sedoch bei dem Kö.igl. Kriegs-Departement die Erlaubniß hiezu jedesmal 
speciell nachgesucht werden, welche Behoͤrde die Motive des Gesuches zu pruͤfen, und dar- 
über allerunterthänigsten Vortrag an Uns zu erstatten hat; worauf, wenn die Allerhöch= 
ste Enurtschließung entsprechend erf. lgt, der Stellvertreter aus den dazu geeigneten Indi- 
viduen, welche ihren nexum millrarem com let erfüllt, und einzustehen Lust haben, be, 
stimmt werden wird. 
Die Einstands= Summe wird mit Beseitigung seder Privat= Uebereinkunft, auf 
Fünf Hundert Gulden regulirt, und an die Kriegs-Casse bezahlt, welche die er- 
forderliche Caution davon zurückbehälc, bis die Capitulation beendigt ist. 
#. 20. Capitulation. 
Die gewöhnliche Militär-Dienstzeit wird bei der Cavallerie und Artillerie auf 
Zehen Jahrez; bei der Linien= und leichten Infanterie auf Acht Jahre, gesetzt. 
Hierunrer findet jedoch wéhrend eines Krieges eine Ausnahme starc, in welchem 
Falle der Excapitulant bis zu eingetretenem Frieden noch fortzudienen verpflichtet ist. 
. 21. Entlassung Wübrend der Capitulation. 
Vor Ablauf der bestimmten Militär-Dienst-Jahre kann nur in folgenden legal zu 
erweisenden zwei Fällen die Entlassung Statt fünden:
	        
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