Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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2) wegen Militaͤr-Diensk-Untuͤchtigkeit. 
Die von dem Regiments-Arzte zum aetiven Dienste fuͤr untuͤchtig erfundenen, und 
vom General,= Urmee, Urzte bei der Rach= Wisstation als solche wirklich anerkannte In- 
dividuen) werden unter der Verantwortlichkeit dieser Visstatoren, in Beziehung auf die 
ausgesprochene Defectuosstät, je nach dem höheren oder minderen Grade derselben, ent- 
weder definitiv, oder aber mit der Bestimmung entlassen, daß sie in der Z##en Conserip= 
tions. Classe noch fortgeführt werden sollen. 
5) wegen rechtlicher Verhältnisse. 
Wenn sich die Umstände eines Soldaten in der Maße ändern, daß er in Rücksiche 
derselben, als durch den Tod von Eltern, Brüdern, durch Güter-Anfall 2c. in eine der 
in der Aten Conscriptions= Classe aufgeführten Kategorien sich aualifscirc; so wird folcher 
auf die mit obrigkeitlich) gehdrig legalisrten Zeugnissen belegten Eingabe des Regiments, 
an den General= Inspecteur der Cavallerie, Artillerie oder Infanterie, in diese Conserip= 
tions, Classe zurück entlassen. 
Uebrigens dürfen sowohl die Defectuosen= Listen als die Eingaben über die ad b) 
bezeichneten Reclamanten jährlich nur amal) nemlich zu Anfang der Monate Derember 
und Juni von den Regiments- Commandeurs eingeschickt werden. 
& 22. Entlassung nach beerdigter Capiunlation.- 
In den obenerwähnten Perioden wird zu Friedenszeiten auch die Beabschiedung der. 
Erxcapitulanten vom Dienste der activen Armee) vorgenommen. 
&. 23. Selbstverstümmler. 
Diesenigen Militärpflichtigen) welche mit dem erwiesenen Vorsate, sich dem Kö- 
nigl. Militär-Dienste zu entziehen, eine Verstümmlung oder eine künstliche Erzeugen 
von Gebrechen und Defecten sch zu Schulden kommen lassen, sollen, in so fern sie — 
sen ungeachtet noch für Diensttüchtig erfunden werden) mit erhöhter Capitulation einran- 
girt, wofern sie aber dadurch zum Militär absolut unbrauchbar geworden fsind, auf 
Acht Johre zur Arbeits-Compagnie abgegeben werden. « 
S.24.Indes-Ide-mtddakaufsichdbeziebendeVetfüquugem 
Gegen diesenigen) welche zu Umgehung ihrer Militär-Dienstpflicht sich ins Aus- 
land entfernt, das Vergehen ihrer Abwesenheit in erwähnter Absicht durch Fälschungen vermehrt 
haben 2c. behalten Wir Uns bevor! ansemessen Hesehliche Bestimmungen zu ertheilen. 
, eserteurs. 
Denjenigen, welche meineidig von ihrer Fahne entweichen, und die sonach wirklich als 
Delerteurs erkannt werden, wird alles Vermögen, das ihnen um diese Jeit mit Nußen 
und Eigenthum bereits angefallen war, gleichbalden seguestrirt. 
Im Falle der Attrapirung wird gegen einen Deserteur rücksschtlich seiner Person, den 
hierunter bestehenden Militair-Gesetzen gemäs verfahren. ’ 
NachdeciadiesemFalle«etstandenenmilitairischeaStrafe,wirddassequestrirte 
Vermoͤgen wieder freigegeben. 
Bei dem Deserteur, welcher auf General, Pardon ssch gestellt hat, fällt zwar die 
Zuerkennung einer militairischen Strafe hinweg. Es trite sedoch immerhin die Confssea- 
rion des einem solchen zur Zeit der Desertion angefallenen Vermäögens ein, in so sern 
nicht anders in dem Edikt des General, Pardons, die Anfhebung von jener ausdrüklich 
zugestanden ist.
	        
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