Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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lung sich danach bestimmt, auch ist bei jedem anzufuͤhren, ob derselbe die Rechte stu- 
dirt habe. 
Der Minister des Innern nimmt sdie Legitimations, Urkunden in Empfang, und 
uͤbergibt sie der Commission, welche zu Pruͤfung der Legitimation der einzelnen Mitglie- 
der niedergesetzt wird. Diese Commission besteht, unter dem Vorsitz des Ministers des 
Innern, aus Königl. Räthen, mit Juziehung des Erb-Reichs-Marschalls als Praͤsiden- 
ten der Landstände" Versammlung, oder dessen Stellvertreters, und #2. von demselben zu 
ernennenden Virilstimmführern, und einem Actuar. 
Ueber die bey der Legicimation einzelner Mitglieder etwa vorkommenden Anstände 
entscheidet diese Commisston nach Maßgabe der vorliegenden organischen Bestimmungen. 
Wenn sse die Legitimation des Einzelnen für berichtigt ansfeht; so gibe sie die Ur- 
kunde den Producenten mit ihrem Viclt bezeichnet zurück, werauf diese als legicimirt an- 
zusehen sind, und sich bey dem Präsidenten der Landstände= Bersammlung perfönlich zu 
melden haben. 
Von der vollzogenen Legicimation erstattet der Minister des Innern Bericht an Se. 
Königl. Majestät. Der Landstände-WVersammlung wird eine beglaubigte Abschrift 
des Legitimations- Protokolls zugestellt. 
Die Legitimation der später eintretenden Repräfentanten geschieht bey der Ständes 
„Versammlung selbst. 
Für die ReiseKosten werden dem Kanzler der Universität Kübilgen, dem evangeli- 
schen General, Superintendenten und dem katholischen Dekanz so lange die Post-Tare 
auf # fl. zo kr. per Pferd bestimme ist, 4 fl. zo kr.) den gewählten Repräsentanten 3 fl. 
48 kr. per Post- Meil aus der Staats-Kasse vergütet. 
An Diäten erhalten dermalen, der Vice-Präsident 11 fl. täglich, sodann die erwähn- 
ten, Kanzler der Universit4t Tübingen, der evangelische General= Superintendent und ka- 
tbolische Dekan und die erwählten Repräsentancen, wenn sse ausserhalb Srtuttgart ihren 
Wohnort haben) 5 fl. zo kr. täglich, aus der Königl. Staats-Casse. 
Königl. Reseript, Privilegien gegen den Bächer-Nachdruck betr. d. d. 25. Febr. 1515. 
Um das Interesse der Schriftsteller, welche eine von ihnen verfaßte Schrife entwe- 
der selbst oder durch einen andern herausgeben, mit dem Interesse Unserer Unterthanen 
in Abscht auf die Beförderung der Geistes-Bildung, und mir der ihnen gebührenden 
Gewerbs= Freiheit zu vereinigen, haben Wir Uns bewogen gefunden) folgendes durch ge- 
genwärtige Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntuiß zu bringen: 
1) Es werden auf besonderes Ansuchen der inn, und ausländischen Schriftsteller, oder 
derjenigen, welche an ihrer Stelle als Verleger ein Buch herausgeben, Privilegien 
auf eine bestimmte Zeic von sechs, und nach Beschaffenheit des Werks, und der im 
den Gesuchen um solche Privilegien anzufuhrenden und zu bescheinigenden Umstände
	        
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