Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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auf mehrere Jahre bahin ercheile werden, daß ein Hlches Buch binnen dieser Zeie, 
ohne Erlaubniß dessen, der das Privilegium erhalten hat, von Niemand im König- 
neich- sochgedrackt. auch ein auswärtiger Nachdruck dieses Buchs nicht debitirt wer- 
en durfe. 
2) Das Privilegium wird nur dann gegeben) wenn es beim Anfange eines Werks, 
ehe noch einzelne Bände debitirt sind, nachgesucht wird. 
3) Sin ertheiltes Prioilegium ist dem Buche und bei. Werken, deren einzelne Theile 
nur nach und nach erscheineny sedem besonders herguskommenden Bande zur Be- 
kanntmachung vorzuseßen. 
4) Die Dauer des Privilegiums wird für das Ganze, wenn gleich aus mehreren Bän- 
den bestehende Werk, für welches dasselbe ertheilt ist, von dem in der Urkunde be- 
meldten Dato der Ausstellung berechnet. 
5) Wer gegen ein ertheiltes Königl. Privilegium, und ohne Erlaubniß der Königl. 
Cenfur-Behörde, während der im Drivilegium bestimmten Jeit ein Buch nach- 
drukt, verfälle niche nur in die durch die Censur-Gesete verordneten Strafen, son, 
dern es sollen auch alle noch vorräthigen Eremplare des unbefusten Nachdruks zum 
Vorcheil des Schriftstellers oder ersten Verlegers conffseirt, und überdiß für die be- 
reiks abgegebenen Eremplare dem Beschädigten und darum ansuchenden Interessen- 
ten der Ladenpreis der Berlags-Ausgabe e statter werden. 
6) Auch von einem auswärtigen Nachdrucke werden während der Dauer des Privile, 
giums alle in das Königreich eingesandten zum Verkauf bestimmten Exemplare con- 
fiscirt, und dem Beschädigten überlassen. 
7) Das durch das Privilegium auf einen bestimmten, nach Nro. 4. zu berechnenden 
Jeitraum begründete Verboth des Nachdrucks einer Schrift beziehr sich nur auf den 
Nachdruck dersenigen Ausgabe, der das Privilegium ertheilt worden) und auf eine 
unveränderte neue Auflage derselben während dieser Zeit, nicht aber auf die Her, 
ausgabe einer Uebersetung oder einer Umarbeitung der privilegirten Schrife, oder 
eines Auszugs aus derselben. 
3) Das Verboth des Nachdracks hört auf, wenn die Zeit des Privilegiums erloschen 
ist. Bei einer neuen verbessertes Auflagel kann ein neues Privilegium nachge- 
sucht, und nach Befund der Umstände, wenn die Auflage wesentlich verändert ist, 
auf 6. und mehrere Jahre ertheilt werden. Das neue Privilegium aber begreife 
das Verboth des Nachdrucks der altern Ausgabe, oder einzelner früher schon her- 
ausgekommenen Theile eines Werks nicht, wenn entweder die dltere Ausgabe mit 
gar keinem Privilegium versehen oder die Zeit desselben erloschen ist. 
9) Wenn durch befondere Privilegien der ausschließende Berkauf gewiter Büche# an 
Jastitute überlassen worden ist: so dürfen diese Bücher unter den Nro. 5. und 6. 
bestimmten Strafen niche nachgedruckt, und auch ein auswärtiger Nachdruck der- 
felben darf nicht debuirt werden.
	        
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