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10) Das Koͤnigl. Ober-ECensur-Collegium · wird imit Vollziehung der gegenwaͤrtigen
Köonigl. Verordnung beauftragt, und hat solches Entschädigungs, Klagen in Am
stands-Fällen an die rechtlichen Behörden zu verweisen.
Gegeben Stuttgart, den 25. Febt. 1815.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Königl. Staats-Ministerium.
Koͤnigl. Verordnnng, die Behandlung der Obsignation, Inventur und Thellung der
Werlassenschaften Iüdischer Unterthauen betr. d. d. 28. Febr. 1615.
Se. Königl. Mas. haben in Erwägung der Anstände, welche bey Erbtheilungen
schischer Unterthanen hin und wieder vorgekommen sind; zur Beseitigung der Zweifel,
und Herstellung einer Gleichförmigkeit in der künftigen Behandlung dieses Gegenstandes
zu verordnen geeuhet) daß die jüdischen Glanbensgenossen des Königreichs sich zwar fer-
nerhin wie bisher nach den in ihren Ritual-Gesesen gegründecen besondern Saßungen
über Erbrecht und Erbfolge Ordnung achten dürfen, dagegen aber in Rücksicht auf die
WVornahme der Obsignation, wie auch des Inventur= und Theilungs= Geschäfts nach den
allgemeinen Vorschriften der Königl. Verordnungen behandelt werden sollen) jedoch wenn
bey dem Therlungs, Geschäfte über das Erb-Recke selbst, Zweifel unter den Erben ent-
stehen, und sie zu ihrer Belehrung über ihre deßfallsigen Befugnisse oder zur gütlichen Aus-
gleichung ihrer Differenzien, die Beyz hung des Rabbiners wünschen, diesem Anstanen
von Seiten der Theilungs-Behörde ohne Anstand Statt zu geben sey. Diese allerhöch-
s8te Verordnung) welche in allen nach dem Dato derselben vorkommenden Erbtheilungs=
Fällen zu befolgen ist, wird hiemit zur allgemeinen Nachachtung öffentlich bekannt ge-
macht. Decretum Stutegart) den 27. Febr. 1815.
Ad Mand. Sacr. Ren
. U##f.
önigl. Staats, Ministerium.
Gebenbausen. Bevollmächeigt durch ein allerböchstes Reseript vom 1KSten dig wird die um-
errzeichucte Stelle am Freitag den 3. Meci Vormittags p Uhr auf dem Cameral, Ameszimmer die
im Staats, und Regier. Blakt vom 36. Rov. 1314. Nr. 51. beschriebene Ziegelei- Gebaͤude samt da-
zu gebörigen Götern von 5 Morg. als ganz freies Eisentbum verfaufen, außer der Steuer und ei-
nem bestimmeen Lehnt, Gurrogar" Geld lediglich keine Abgaben fordern, den künftigen Bestser der
Liegelbütte im Berrieb seines Gewerbs auf keine Art beschränken, und lbm den freien Verkauf aller
Erccuanisse gestacten, 294h der Abgabe von jährlichen 33 Klastern eichenem Brennbolz nach dem
Olersorstamtlichea Preis-Regulae#lv zusichern. Mit diesem Verkauf wird zugleich auf die Grund-
lagc chen dieser Freibeiten eine Verpachtung versucht werden, wobei außer dem Pachtgeld .itlich
nichis bezableé, keine Waare zu den Königl. Beamtungen geliefert, wegen eines erweiterten Betriebst
der Ziegelbütte keine besondere Erlaubnis erst nachgesucht, oder für jeden Brand erwas bestimmtes
bezabte werden möüßte, auch jenes Brennholz von 42 Klastern im Sberforstamtlich regulirten Hreise
zugestebert wird Es wird noch bemerkr, daß in den Gebäuden sich binreichender Roum zu Futter
und Stall für Pferde und Rindvieb befinden, auch viele Gelegenbeit durch Fubrwesen elwas zu ver-
dienen, vorhanden ist. Dec Kaukschilling darf nur zu zrel baar, und ztel in verzinßlichen Jahrziclern
bezablt werden. Die Liebbaber zu diesen Verbandlungen werden hiemit eingeladen, auf die bestimm-
9te Zeit zu erscheinen, und sich mie obrigkeirlichen Vermögens, und Tüchtigkeics,= Jeugnissen gehörig
auszuweisen. Den ts. Febr. 1818.. Kön. Cameralame.