Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro, 10. 1815. 77 
Königlich Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 4. Merz. 
  
  
Decret, dle unter dem Titel Conscriptions= Gesetz erschiewene General-Verordnung bdetreff 
d. d. 27. Febr. 1615. 
Da Seine Königl. Majestit zu befehlen gnädigst geruht haben) daß die unter 
dem unrichtigen Titel: Conscriprions-Gesetz für das Königreich den 17. Febr. d. J. erschiene= 
ne Verordnung als nicht emanirt angesehen, und alle Exemplare zurückgegeben weren 
solen: So wird folches hiedurch bekannt gemacht, und den Landvogtei-Aemterxn und 
somtigen Behörden, welchen Exemplare zugesendet worden, aufgetragen) für die Zurück, 
sendung derselben zur Staats-Ministerial-Registratur Sorge zu tragen. Deerer. Stuet- 
gart den 27. Febr. 1815. Ad Mand. Sacr Keg. Maj. propr. 
Königl. Staats-Ministerium. 
Königl. Verordnung, die Jurisdiction über beurlaubte Soldaten betr. d. d. 27. Febr. 1615. 
Do die bisher stattgefundene unbeschränkte Milit. Jurisdiction über Soldaten im Urlaub, 
mancherlei Weitlaufigkeiten und Kosten herbeigeführt hat; so haben Sich Se. Königl. 
Majestát bewogen gefunden) die Jurisdiction über beurlaubte Militair-Personen, jes 
doch mit Ausnahme der Ober, und Unter, Offiziers, für die Zukunft den geeigneten Ei 
vi!., Behörden in der Maase zu überlassen, wie es in nachstehender allerhöchsten Bestim- 
mung ausgedrückt ist: 
1.) Bei nachbemerkten Vergehungen, welche Soldaten im Urlaub sich zu Schulden 
kommen lassen, sollen diese wie Civil, Personen angesehen werden, und daher den 
betreffenden Civil, Behörden in solchen Fällen eine Straf= Befugniß zustehen: 
) bei Vergeben, gegen die Geseße über indirecte Abgaben, wo die Legal= Strafe 
in Anwendung zu bringen ist; 
b) bei polizeylichen Vergehungen, 3. B. Nachrschwärmen, Volltrinken, leichtern 
Real= und Verbal-= Injurien und bei leichtern Feld-Diebstählen. Hiebei soll zwar
	        
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