Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

78 
keine Geldstrafe angeset, dagegen aber von jedem Orts= Vor und auf 24 Kündi, 
gen Arrest bei schwereren Exeessen aber, durch das Oberame bis auf achttägige 
Incarceration, je nach Umständen bei geschmeidiger Kost oder abwechslungsweise 
bei Wasser und Brod erkannt werden. - 
c) Ingleichem wird bei getingen Wald-Excessen den Oberforstaͤmtern das Straf- 
recht zugestanden. Die Strafe soll aber ebenfalls nicht in einer Geld-Buße, son- 
dern in verhaͤltnißmaͤßiger Incarceration, wie oben bei den Oberaͤmtern bemerkt 
worden, doch nicht uͤber 8 Tage bestehen. Dabei versteht es sich von selbst, daßz 
neben der korperlichen Scrafe noch für das entwendete Holz ein Ansat in Gerd 
zu machen ist. .. 
Von den gefaͤllten Straf-Erkenntnissen in den vorbemerkten 3 Faͤllen, ist je- 
derzeit dem betreffenden Regiments-Commando eine Anzeige zu machen, damit 
dieses in stetet Kenntniß von dem Betragen des Mannes im Urlaub, erhalten 
werde. 
Einer Straf-Verfuͤgung von Seiten der Civil-Behoͤrde kann sich ein Solbac 
dadurch nicht entziehen, daß er gleich nach vollbrachtem Siech aus Urlaub zu sei- 
nem Regimente ssch begeben würde,) vielmehr ist ein solcher Soldat der Civil-Be- 
hörde auf ihr Ansuchen, sogleich von dem Regiments, Commandso zur Bestrafung 
auszuliefern. 
2) In nachstchenden Fällen soll den Eivil, Behörden bles die Untersuchung der Ver- 
gehen zukommen. 
#) Scortations, Bezüchte gegen beurlaubte Soldaten haben zwar die Oberdmter zu 
untersuchen, das Protokell aber der Milicair-Behörde zur weitern Verfügung zu- 
gehen zu lassen;z indem bei Soldaten die sonsten für Scortations, Vergehen geseß- 
lich bestimmte Strafe an Geld, nicht in Anwendung gebracht werden darf. 
b) Bei allen schwerern Vergehungen, als Diebstähle, Real-Injurien mit gefahrlicher 
Verlehung, Widerseßlichkeit gegen obrigkeitliche Behörden oder deren Diener, und 
gegen Gensd'armes u. -. w.; wo das Oberame blos die zu Feststellung des That- 
bestandes nöthige Untersuchung mit Einschluß der Legal, Inspection, ohne Juziehung 
einer Militair= Person, einzuleiten, sonach die General, Inquisstion zu führen, und 
wegen Verhaftung des Angeschuldigten das Erforderliche nach den Geseßen anzu- 
ordnen hat. Die Veorssan und Beendigung der Untersuchung ist aber sofort 
der geeigneten Militoir= Behörde zu überlassen, und zu dem Ende der Inquißt 
mut den Acten dieser Behörde zu übergeben. 
c Bei schweren Wald-Ercessen, besonders wenn thátliche Mißhandlung von obrig- 
keitlichen Personen dabei zur Sprache kommc; ferner bei Wilderei, Vergehen rc. 
haden die Oberiorst= und Oberämter das nemliche wie oben ad b) angeordnet 
worden) zu brobachten. 
Endlich har die Civil-Behörde die Befugniß, seden im Urlaub befindlichen Soldaten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.