Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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ohne vorgängige Requißttion an has betreffende Regiments-Commando, söwohl im Eivil, 
Prozeß als bei Untersuchungen) als Zeugen abzuhören und zu confrontiren. 
Als welches hierdurch allgemein zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Derretum 
Srutrgart, den z7. Febr. 1815. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj propr. 
Königl. Scaats= Ministecium. 
Königl. General-Berordnung, die Aufhebung der Losungen betr. d. d. 2. Merz 15815. 
Frliderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2c. 
Wir haben bereits durch die General-Verordnung vom 14. Febr. 787a. zur Befär= 
derung der Handels, Freyheit) alle diesenigen Losungen aufgehoben, welche nach altern Ge, 
setzen bey mancherley Handels= Artikeln statt faoden. · 
Dachetauchdienoch"bestel)endea717tenderLosungembesondeksdieLossncgeudek 
Immobilien groͤstentheils zů einer nachtheiligen Beschraͤnkung des Verkehrs und temporaͤ- 
ter Unsicherheit des Eigenthums, auch zu haͤufigen Streitigkeiten Anlaß geben, ohne da- 
gegen uͤberwiegende Vortheile zu gewähren, so finden Wir Uns bewogen, folgendes zu 
verordnen; 
1.) Alle bisher noch bestandenen gesetzlichen Losungen, welche in dieser Unserer Koͤ- 
nigl. Verordnung nicht besonders ausgenommen sind, als namentlich Zins, Gült-Frohn= 
Lehen, Losung, Territorial= und ewige MWieder- Losung, Mark- und Theil-Losung, ferner Lo- 
sung der hinterfälligen fahrenden Habe und der verkauften Aktiv= Jorderungen, find hier- 
durch aufgehoben, und können bey solchen Kaufen oder Verdusserungen, die erst nach dem 
r0. März d. J. zur Vollkommenheit gelangen, nicht mehr ausgeübt werden. 
11.) Hingegen bleiben noch ferner folgende Lofungen: 
#a) die Erblosung bey lehenbaren Stammzütern, in Ansehung welcher es einstweilen- 
bey den Lehen. Rechten sein Bewenden hat; 
5b) die Wieder-Lofung der wegen Schulden auf obrigkeitliche Anordnung verkauften 
Güter, wegen welcher die geeigneten Anordnungen in der Folge werden gecroffen werden, 
bis wohin solche nach L. R. P.“ Tit. 75. F. doch so sc. zu behandeln ist. 
e) Anbedingte und testamentarische Losungen, die noch ferner nach dem Willen der 
Paciscenten oder Erblasser bedungen und angeordnet werden können. 
111.) Wer ein solches anbedingtes oder testamentarisches Lefungs-Recht hat, oder zu 
haben glaubt, mußk so bald er Kenntniß davon erhalten hat, und wenigstens noch vor 
dem Eintritte des Percusserungs-Falls, bey Verluste seines Losungs, Rechts, solches in 
das öffentliche Unterpfands= Buch eintragen lassen, von dessen Inhalte ein Jeder, der ein 
Interesse bescheinigen kann) auf Verlangen in Kenntniß zu seß#en ist. 
Sodaun wird aber auch der Obrigkeit, bey welcher das Losungs-Recht inst, 
nuirt worden ist, zur Pflicht gemacht, jede die Losung begründende Berchusserung den 
einzelnen Losungs-Berechtigten insbesondere, oder wenn die Bekanntmachung nicht allen 
Interessenten speeiell geschehen kann) durch Proclama) gleich nach der gerichtlichen Just= 
nustion des Contracts) bekannt zu machen) und die Bekanntmachung #4 A### bescheini, 
gen zu lasten.
	        
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