Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nko.  12.  1  81  .  r*

Koniglich=  Württembergisches
Staats-und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  11.  Merz.

 

Amnestie  für  abwesende  Militairpflichtige.

Seine  Koͤnigl.  Najestaͤt  haben  durch  allerhoͤchstes  Decret  vom  26.  Febr.  1878.
eine  Amnestie  für  alle  noch  abwesende  Milicairpflichtige,  welche  sich  gegen  die  frühere,
nun  aufgehobene  Auswahls,  und  Conscriptions-Gesetze  verfehlt  haben)  zu  ertheilen  geruht.
Welches  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.  Stuttgarr,  den  à7.  Febr.
1915.  Königl.  Kriegs,  Departement.  v.  Phull.

Das  Längen=  Maaß  des  Scheiter,  Holzes  betreffend.

Es  ist  zwar  sowohl  aus  polizeilichen  als  aus  administrativen  Gründen  unter  dem
30.  Okt.  1810.  durch  ein  von  dem  vormaligen  Forst-Departement  an  sämtliche  Königl.
Oberforstämter  erlassenes  Cireular=  Reseript  die  Vorschrift  ertheilt  worden,  daß  nach  der
Intention  der  Verordnung  vom  5  v.  Merz  1808.  (Staats-und  Regier.  Blatt  von  1808.
pag.  148.)  alles  innländische  Holz  ehne  Unterschied  bei  Vermeidung  bestimmter  Serafen
in  dem  gesetzlichen  Meß  aufzuarbeiten,  und  somic  die  Bestimmung  der  Landes=  Ordnung
Tu.  vo.  F.  3.)  wonach  das  zum  Haußbrauch  bestimmte  Holz  hievon  ausgenommen  war,
als  aufgehoben  anzusehen  sei.  6

Da  aber  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  dieses  Circular-Reseript  dem  Zwecke  nicht
Uberall  entsprochen  habe,  und  zum  Theil  unrichtig  ausgelege  worden  sei:  so  wird  hiemit
folgendes  öffentlich  bekanne  gemacht.  «

1)  Alles  Brenuholz  ohne  Unterschied,  welches  in  den  innlandischen  Waldungen  gefällt
  wird,  ist,  wenn  es  im  Wald  aufgemache  und  aufgesetzt  wird,  nach  dem  in  der  Maas-Ordnung
  vom  3o.  Nov.  106.  5.  13.  14.  und  15.  vorgeschriebenen  Maase  aufzuarbeiten
  und  aufzuklaftern,  dasselbe  mag  zum  eigenen  Gebrauch  oder  zur  Verdußerung  unter
irgend  einem  Titel  bestimmt  seyn.  ·

2)  Jedoch  ist  sedem,  dessen  Convenienz  es  gemäß  seyn  sollte,  bei  der  Aufarbeitung
des  Holzes  gestatec,  in  der  Länge  der  Scheicer  und  des  Reilachs  nur  die  Hälfte  des
gesetzlichen  Maases,  nemlich  2  Schuh,  zu  beobachten.