Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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erfolgender  Rückkehr  unter  das  Königliche  Milicaire,  und  zwar  nach  Beschaffenbeit  der
Umstände,  wornber  die  Justiz=  Section  des  Kbnigl.  Kriegs-Departement  zu  erkennen
hat,  wofern  nicht  erschwerende  Umstände  Vestungs=  Strafe  begründen,  mit  erhöhter  Caritulation)
  die  jedoch  die  gedoppelte  Dienstzeit  nicht  ubersteigen  darf,  assentirt,  im  Fall
der  Untüchtigkeit  aber  wird  derselbe  nach  dem  Grade  seiner  Verschudung  entweder  mit
Gefängniß=  oder  Bestungs=  Arbeits=  Strafe  belegt.  Der  mindere  oder  hößere  Grad
dieser  Verschuldung  wird  vorzüglich  darnach  beurcheilt)  ob  ein  Militärpflichtiger  sch
schon  mehreremalen  den  jährlichen  Musterungen  enezosen)  ob  seine  Abwesenheit  längere
  oder  kürzere  Zeit  gedauert)  ob  er  sich  unmittelbar  vor  dem  Loosen=  oder  nachdem
er  durch  das  Loos  zum  Militär=  Stand  bestimmt  worden,  entferne,  ob  er  attrapirt
worden,  oder  sich  freiwillig  wieder  gestellt  habe,  oder  ob  von  demselben  sonst  Handlungen
  begangen  worden  sind)  aus  welchen  die  Absicht,  sich  dem  Muitär,  Stand  entziehen
  zu  wollen,  geschlossen  werden  könne,  auch  ob  er  allein,  oder  in  Verbindung  mit
andern,  entwichen  seye.

In  denjenigen  Fällen,  wo  ein  Militärpflichtizer,  nachdem  er  durch  das  Loos  für
das  Militär  bestimmt  war,  erst  entwichen  ist,  und  vorher  für  den  Militar=  Dienst  ganz
tüchtig  erfunden  worden  war,  als  untuchtig  aber  erst  wieder  zurückkemme,  ist  jederzeit
auf  Bestunge-  Arbeicsstrafe  zu  erkennen,  die,  mic  Rückücht  auf  die  dabei  concurrirenden
besonders  erschwerenden  Anstände,  bis  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  erstrekt  werden  kann.

Jedoch  hat  die  Könlgl.  Justiz-ESection  in  solchen  Fällen)  wo  sie  auf  eine  höhere,
als  dreimonatliche  Vestungs-Arbeits=  Serafe  erkennen  wird)  ihren  allerunterthänigsten
UAntrag  darch  vas  Königliche  Kriegs-Departement  Seiner  Königlichen  Masest  át
zur  Allerhöchsten  Bestäligung  vorzulegen.

6.

Concurriren  Pergehen  gegen  die  Rekrurirungs-Gesetze  mit  criminellen  Verbrechen,
so  ist  derjenige)  der  sie  begangen,  zuvor  nach  den  bestehenden  Criminal-Oesehen  von  dem
ordentlichen  Rüchter  abzustrafen)  und)  wenn  es  noch  anwendbar  ist,  erst  nachher  über  zenes
  Vergehen  zu  erkennen.  .

H.«6.
Das  einem  ungeborsam  abwesenden  Mititairpflichtigen  bereits  zustehende,  so  wie
das  ihm  wahrend  seiner  Abwesenheit  anfallende  Dermogen  wird  mit  Egestrr  belegt.

Die  Seguestrarion  des  demselben  bereits  zustebenden  Vermögens  trict  von  dem
Augenblick  an  ein,  wann  er  durch  das  Loos  zum  Mulitär-Dienst  besrtimmt  worden,  aber
nicht  zugegen  ist,  um  zur  Assentrung  eingeliefert  zu  werden;  das  ihm  während  seiner
unerlaubten  Abwesenheit  zufallende  Vermögen  wird  sogleich  dei  dem  Vermögens,  Anfall
unter  Sequester  gesezt.

Die  Sequestrarion  hört  erst  mit  dem  Zeiepunkte  der  Rückkehr  oder  gehorsamen
Stellung  eines  abwesend  gewesenen  Militärpslichtigen  bei  seinem  Oberamr,  oder  nach  dessen
  legal  erwiesenem  Tede  oder  geseßlich  erfolgter  Verschollen,  Erklarung  auf.

Sturtgan  den  20.  Febr.  1815.

Ad.  Man  d.  Sacr.  Reg.  Moj.
Königl.  Kriegs-Departement,
v.  Phull.