Metadata : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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8.  6.
Jede  Eintragung  wird,  sobalb  sie  bewirkt  worden  ist,  im  Börsenblatt  für  den  deutschen
Buchhandel  öffentlich  bekannt  gemacht.
8.  7.
Die  Einsicht  der  Eintragsrolle  ist  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden  jedermann
  gestattet.
S.  8.
Für  jede  Eintragung,  für  jeden  Eintragsschein,  sowie  für  jeden  sonstigen  Auszug
aus  der  Eintragsrolle  wird  vom  Stadtrath  zu  Leipzig  eine  Gebühr  von  je  15  Sgr.  erhoben.
Diese  Gebühren  sind  von  dem  Antragsteller  im  voraus  zu  entrichten  oder  können
auf  seinen  Wunsch  mittelst  Postvorschuß  eingezogen  werden.
Berlin,  den  7.  Dezember  1870.

Das  Bundeskanzler-Amt.
Delbrück.