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Koniglich „Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 15 Jun.
Königl. Reseript, die zu Tilgung der Staats, Schulden im Kdnigreiche neu eriichtete allgemelne
· Stach-chuldeasAmortisatioaosCasscbetreffend.
Felderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg r2c. 2c. 2c.
Wir haben Uns in einem an die Stände-Versammlung Unsers Königreichs
den 18. März d. J. erlassenen allerhöchsten Reseripte vorbehalten, Unsern lieben und ge-
treuen Unterthanen den von Uns in Ansehung der Bestimmung und Verwendung der
in Folge des lezten Kriegs, Uns zugekommenen und zu erwartenden ausserordentlichen
G# Sap el gefaßten Entschluß bekannt zu machen, und dabey erklärt, daß Wir jene
Gelder nicht anders, als zum Besten des Staats und Unserer treugehorsamsten Unter-
thanen verwenden lassen werden.
Diesen Entschluß haben Wir nun wirklich ausgeführt, indem Wir in Erwägung,
daß auf der Sicherstellung und ungestört fortschreitenden Tilgung der auf dem Staate
haftenden Schulden, die Wohlfahrt des Staats im Ganzen) so wie jeder einzelnen
Staats= Angehörigen beruhr, eine allgemeine Staats-Schulden-Amortisations= Casse an-
Leordnet, und zu Fundirung derselben die entrichteten und noch zu entrichtenden franzö
sischen Reluitions= und Contributions-Gelder angewiesen, auch) nach Anhörung Unsers
Scaats-Ministeriums, und einer zu diesem Zwecke niedergesetten Commission von Staats-
aätheg bdiesem Institute durch ein Fundamental-Statut die erforderliche Festigkeit ge-
eben haben.
s Wir wollen und befehlen demnach, daß das mit gegenwaͤrtiger Bekanntmachung
ausgehende Statut zur allgemeinen Wissenschaft gebracht werde, damit Unsere treugehor—
samsten Unterthanen hierin einen neuen Beweis Unserer nur fuͤr ihr wahres Wohl stets
wachenden und wirkenden Vorsorge erkennen mogen. Gegeben, Stuttgart im Koͤnigl.
Staats-Ministerium, den 10. Jun. 1876.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.