Ausführungsbestimmungen. 179
8 20.
Berufung von Ausschußmitgliedern
und Ersatzmännern durch den Wahl—
vorstand.
Soweit Mitglieder- und Ersatzmännerstellen
durch Wahl nicht besetzt sind, hat der Wahileiter
(Wahlvorstand) Mitglieder und Ersatzmänner zu berufen.
Für so berufene Ersatzmänner ist eine Reihenfolge
schriftlich festzustellen. Diese Feststellung ist
vom Wahlleiter (Wahlvorstande) zu unterschreiben.
Werden für die zugelassenen mehreren Vorschlagslisten
keine Stimmen abgegeben, so gilt Abf. 1
entsprechend. Dabei sind zunächst die in den Vorschlagslisten
benannten Bewerber zu berücksichtigen.
821.
Beteiligung abwesender Wahlberechtigter
an der Wahl.
Auch diejenigen Wahlberechtigten, welche im
Auftrage des Betriebsunternehmers auf Reisen abwesend
find (z. B. Geschäftsreisende, Monteurc.
Schiffsmannschaften in Binnenschiffahrtsbetrieben).
ist möglichst Gelegenheit zur Beteiligung an der Wahl
zu geben. Zu diesem Zwecke ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß sie von dem Wahlausschreiben Kenntnis
und Gelegenheit erhalten, ihre Stimmzettel in
verschlossenen Umschlägen an einer bestimmten Stelle
abzugeben. Die Unschläge sind vor der Feststellung
des Wahlergebnisses von dem Wahlleiter (Wahlvorstand)
ungeöffnet in den verschlossenen Stimmzettelkasten
zu stecken.
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