Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

Ausführungsbestimmungen.  179

8  20.

Berufung  von  Ausschußmitgliedern
und  Ersatzmännern  durch  den  Wahl—
vorstand.

Soweit  Mitglieder-  und  Ersatzmännerstellen
durch  Wahl  nicht  besetzt  sind,  hat  der  Wahileiter
(Wahlvorstand)  Mitglieder  und  Ersatzmänner  zu  berufen.
  Für  so  berufene  Ersatzmänner  ist  eine  Reihenfolge
  schriftlich  festzustellen.  Diese  Feststellung  ist
vom  Wahlleiter  (Wahlvorstande)  zu  unterschreiben.

Werden  für  die  zugelassenen  mehreren  Vorschlagslisten
  keine  Stimmen  abgegeben,  so  gilt  Abf.  1
entsprechend.  Dabei  sind  zunächst  die  in  den  Vorschlagslisten
  benannten  Bewerber  zu  berücksichtigen.

 

821.

Beteiligung  abwesender  Wahlberechtigter
  an  der  Wahl.

Auch  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  im
Auftrage  des  Betriebsunternehmers  auf  Reisen  abwesend
  find  (z.  B.  Geschäftsreisende,  Monteurc.
Schiffsmannschaften  in  Binnenschiffahrtsbetrieben).
ist  möglichst  Gelegenheit  zur  Beteiligung  an  der  Wahl
zu  geben.  Zu  diesem  Zwecke  ist  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  sie  von  dem  Wahlausschreiben  Kenntnis
  und  Gelegenheit  erhalten,  ihre  Stimmzettel  in
verschlossenen  Umschlägen  an  einer  bestimmten  Stelle
abzugeben.  Die  Unschläge  sind  vor  der  Feststellung
des  Wahlergebnisses  von  dem  Wahlleiter  (Wahlvorstand)
  ungeöffnet  in  den  verschlossenen  Stimmzettelkasten
  zu  stecken.

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