Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungseblatt.

 

XXV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  17.  April  1811.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Das  allgemeine  Steuerprovisorium  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wie  haben  Uns  uͤber  die  bisherigen  Fortschritte
  der  provisorischen  Steuer-Rektifikation
  Vortrag  erstatten  lassen,  um  hieraus
den  für  das  Wohl  der  Unterthanen  und  für
die  Ordnung  der  Finanzen  gleich  wichtigen
Zeitpunkt  ermessen  zu  können,  wo  an  die
Stelle  der,  durch  das  momentane  Steuer-Provisorium
  nur  zum  dussersten  Norhbehelfe
ausgeglichenen  Verschiedenheit  der  direkten
Scaatsauflagen  ein  gleichförmiges  und  einfaches
  Steuer-System  treten  könne.

So  sehr  es  aber  zur  allerhöchsten  Zufriedenheit
  gereicht  hat,  sich  zu  überzeugen,  daß
die  neuen  Steuer-Kataster  von  den  Hauptstädeen,
  von  ganzen  Landgerichten,  und  selbst
von  ganzen  Kreisen  entweder  ganz,  oder
doch  größtentheils  vollendet  vorliegen,  daß
also,  die  Schwierigkeiten,  welche  in  der  Sache
  selbst  ihren  Grund  haben,  keineswegs

unüberwindlich  seyen,  so  sehr  mußte  anderer
Seits  das  Zurückbleiben  anderer  Amtsbezirke
und  ganzer  Kreise  auffallen,  wovon  bei
übrigens  gleichen  Verhältnissen  mir  erstern,
die  Schuld  bloß  einem  geringern  Diensteseiser,
  oder  einer  unrichtigen  Ansicht  des  Geschäftes
  beigemessen  werden  kann.

Wir  haben  Uns  daher  bewogen  gefüunden,
  wiederholt  zu  erklären,  daß  das  allge
meine  Steunerproviserium,  so  wie  es  in  dem
allerhöchsten  Edikte  vom  13.  Mai  1808  angekündiget
  worden  ist,  im  ganzen  Reiche  eingeführt,
  und  von  allen  dabei  konkurrirenden
Behörden  mit  der  äußersten  Anstrengung
zum  Ziele  geführt  werden  solle;  weßwegen
Wir  verordnen,  wie  folgt:

1)  In  allen  Theilen  des  Königreichs,  auf
welche  das  allgemeine  Steuerprovisorium
durch  das  Edikt  vom  13.  Mai  1808
und  die  später  erfolgten  Verordnungen
ausgedehnt  worden  ist,  müssen  alle  neuen
Stener-Kataster,  Umschreibebücher  und
Hebe-Register  mit  Schlusse  des  laufenden
  Ecats-Jahres  dergestalr  vollendet
und  vorbereitet  seyn,  daß  mit  dem  1.
Oktober  1811  ohne  Anstand  die  Per-(33)