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kollen mit Bericht vorzulegen, und solchen die Kosten-Verzeichnisse eboppekt)
zur Decretur beizuschließen.
8) Da in Gemäßheit der auf die K. Verordnung vom 10. December 181 ge-«
gründeten Weisung des K. Finanz-Ministeriums vom September 1822 die
Ausstellung der Patente fuͤr die Branntwein- und Essig- Hausirer den Oberämtern
überlassenzist; so haben die Cameralämter zu diesem Behuf jedesmal
ein Verzelchniß über die Patentisirung der Branntwein= und Efsig-Hausirer
dem betreffenden Oberamt zu übergeben, um hlenach das Geeignete
besorgen zu können.
#2) Derjenige Branntwein, welcher in das Ausland verkauft wird, ist von der
Consumtions-Auflage sowohl, als von der Accise (Accise-Geseßz F. ) befreit.
K. 18.
(Art. 39 d. G.) Abgabe von Privaten.
1) So wenig es gestattet ist, ohne gesehliche Ermächtigung Branntwein zum
Verkauf im Kleinen und nach der Schenemaas zu brennen, so ist es doch jedem
Unterthanen erlaubt, seine auf eigenen, gepachteten und Besoldunge-Gütern erzengten
Früchte, so wie die eigene Weinhefe, Treber 2c. zum Hausbrauch und Verkauf nach
der Eichmags und im Großen, d. h. in Quantitäten von 1 Maas und darüber, entweder
in einem eigenen oder gemietheten Brennhafen zu brennen und zu verkaufen.
Wegen der, in einem solchen Falle schuldigen Verkaufs-Accise wird sich auf das
Accise-Gesetz von 18:4, K. 7 bezogen.
:) Wenn Branntwein aus Kartoffeln mit Zusas von Malz erzeugt wird; so ist
die Malzsteuer nur von dem Malz zu erheben, für die Kartoffeln aber keine Malzsteuer
zu berechnen.
. 19
.(Art. 42 d. G.) Abgabe von Essigschenken.
Die oben §F. 17 wegen Patentistrung der Branntwein= und Liqueurschenken ge,
gebenen Vorschriften sind auch bei Patentisirung der Essigschenken in Anwendung zu
bringen, und es ist die Verhandlung zu gleicher Zeit vorzunehmen.
K. 20.
(Art. 41 d. G.) Strafe wegen unbefugten Gewerbs-Betriebs.
1) Wer irgend ein Wirthschafts= Gewerbe ohne Erlaubniß getrieben, hingegen