Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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kollen  mit  Bericht  vorzulegen,  und  solchen  die  Kosten-Verzeichnisse  eboppekt)
zur  Decretur  beizuschließen.

8)  Da  in  Gemäßheit  der  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  December  181  ge-«

  gründeten  Weisung  des  K.  Finanz-Ministeriums  vom  September  1822  die

Ausstellung  der  Patente  fuͤr  die  Branntwein-  und  Essig-  Hausirer  den  Oberämtern
  überlassenzist;  so  haben  die  Cameralämter  zu  diesem  Behuf  jedesmal
  ein  Verzelchniß  über  die  Patentisirung  der  Branntwein=  und  Efsig-Hausirer
  dem  betreffenden  Oberamt  zu  übergeben,  um  hlenach  das  Geeignete
  besorgen  zu  können.

#2)  Derjenige  Branntwein,  welcher  in  das  Ausland  verkauft  wird,  ist  von  der

Consumtions-Auflage  sowohl,  als  von  der  Accise  (Accise-Geseßz  F.  )  befreit.
K.  18.
(Art.  39  d.  G.)  Abgabe  von  Privaten.

1)  So  wenig  es  gestattet  ist,  ohne  gesehliche  Ermächtigung  Branntwein  zum
Verkauf  im  Kleinen  und  nach  der  Schenemaas  zu  brennen,  so  ist  es  doch  jedem
Unterthanen  erlaubt,  seine  auf  eigenen,  gepachteten  und  Besoldunge-Gütern  erzengten
Früchte,  so  wie  die  eigene  Weinhefe,  Treber  2c.  zum  Hausbrauch  und  Verkauf  nach
der  Eichmags  und  im  Großen,  d.  h.  in  Quantitäten  von  1  Maas  und  darüber,  entweder
  in  einem  eigenen  oder  gemietheten  Brennhafen  zu  brennen  und  zu  verkaufen.
Wegen  der,  in  einem  solchen  Falle  schuldigen  Verkaufs-Accise  wird  sich  auf  das
Accise-Gesetz  von  18:4,  K.  7  bezogen.

:)  Wenn  Branntwein  aus  Kartoffeln  mit  Zusas  von  Malz  erzeugt  wird;  so  ist
die  Malzsteuer  nur  von  dem  Malz  zu  erheben,  für  die  Kartoffeln  aber  keine  Malzsteuer
  zu  berechnen.

.  19

.(Art.  42  d.  G.)  Abgabe  von  Essigschenken.

Die  oben  §F.  17  wegen  Patentistrung  der  Branntwein=  und  Liqueurschenken  ge,
gebenen  Vorschriften  sind  auch  bei  Patentisirung  der  Essigschenken  in  Anwendung  zu
bringen,  und  es  ist  die  Verhandlung  zu  gleicher  Zeit  vorzunehmen.

K.  20.
(Art.  41  d.  G.)  Strafe  wegen  unbefugten  Gewerbs-Betriebs.
1)  Wer  irgend  ein  Wirthschafts=  Gewerbe  ohne  Erlaubniß  getrieben,  hingegen