68 Die Grundbuchbehörden und deren Verfassung. (§ 12.
Gewerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten,
Urkunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften zu ertheilen.
7. Ort der 7. Die Einsichtnahme der Grundbücher darf nur in den
Einsichtnahme Geschäftsräumen des Grundbuchamts — in der Regel während
der Grund= der Geschäftsstunden — stattfinden. Grundbücher dürfen nicht verbücher
und «-«—". » . . ..
Grundakten sendet werden, denn sie müssen jederzeit zur Einsicht auf dem Grund-Versendung
buchamt bereit liegen; auch würde die Gefahr eines Verlustes drohen.
derselben. Weder Parteien noch öffentliche Behörden, noch selbst die Aufsichtsbehörde
und Beschwerdeinstanz darf dieses Verlangen stellen.
In Ansehung der Einforderung bezw. Versendung der Grundakten
wird zwar so streng nicht zu verfahren sein, doch darf es nur
geschehen, wenn die Einsicht außerhalb des Grundbuchamts durchaus
nothwendig ist und baldige Rücksendung erfolgen kann. Die bisherige
Preußische Praxis hatte keine festen Grundsätze entwickelt.. )
Zweiter Abschnitt.
TDie Grundbuchgerichtsbarkeit.
§ 12. Die Grundbuchbehörden und deren Verfafung.
4. Die Grund- 1. Die Behörde, welche mit den Grundbuchangelegenbuchbehörde
heiten betraut ist, führt den Namen: Grundbuchamt (8 1
vach Neichs-Abs. 1 R. G. B. O). Ob dasselbe ein Gerichts= oder ein Verwaltungsamt
« ist, läßt sich nur danach bestimmen, ob gemäß den landesgesetzlichen
Ausführungsbestimmungen diese Funktion den Amtsgerichten oder, wie
es zum Theil in Deutschland der Fall ist, z. B. in Baden, Notaren
oder Gemeindebehörden übertragen ist (vgl. Badisches A.G. z. G. B. O.
v. 19. Juni 1899 88 2, 3.)1)
2. Das Amts- 2. In Preußen führte die mit den Grundbuchangelegenheiten
gericht als betraute Behörde in der Zeit vom 1. Oktober 1872 bis 1. Oktober 1879
umbc den Namen „Grundbuchamt“. Das Pr. A.G. z. G.V.G. 88 12 Nr. 2,
Preußen.
0) Val. Reskr. v. 26. Juni 1847 J. M. Bl. S. 188, § 45 Hypoth. Ges. für
Neuvorpommern, den ablehnenden Standpunkt vertreten Dernburg-Hinrichs
I S. 113, Johow VI S. 99 auch VII S. 106, dagegen Johow III S. 484,
IV S. 288. Rechnungsrevisoren müssen die Prüfung an Ort und Stelle vornehmen
(Allg. Verf. v. 25. Februar 1885 § 4 J. M. Bl. S. 91); der Stempelfiskal
ist aber bevorzugt, Centralbl. für die Abgaben u. s. w. Bd. 74 S. 127.
1) Vgl. Mot. S. 20 ff.