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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 13. 439
Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, so weit
diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind.
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom
Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf
aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht
übersteigen.
Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche
die Münzstätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in
die Reichskasse. Diese Differenz muß für alle deutschen Münzstätten
dieselbe sein.
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung
in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung
von Zwanzigmarkstücken gewährt.
Art. 13. Der Bundesrath ist befugt:? «
I.3einzuziehendeMünzenaußerKurszusetzen.DieAnordnung
der Außerkurssetzung und Feststellung der für sie erforderlichen
Vorschriften erfolgt durch den Bundesrat; die Frist für die
Außerkurssetzung muß zwei Jahre betragen. Die Bekanntmachung
über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt
sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen
der unteren Verwaltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu
veröffentlichen;
2.8 die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen
polizeilichen Vorschriften zu erlassen;
den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Goldund
Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben
werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu
untersagen;
.
1 Vgl. Bek. 8./6. 75 (CBl f. d. D. R. 348).
Rb Vgl. hierzu: Bekanntmachungen 16./4. 88 (RGBl 149), 30./4. 88
GBl 171), 7./7. 88 (R Bl 218), 26./2. 89 (RGBl 37), 24./1. 93 (RBi 6).
Fassung des G 19./5. 08. Die bisherigen Nr. 1 u. 2 sind Nr. 3 u. 4
geworden.
und Vol. hierzu: Bekanntm., das Verbot des Umlaufs der österreichischen
zu ungarischen Ein= und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein= und
bet ieinhalbguldenstücke betreffend. Vom 22./1. 74 (RG#Bl 12); Bekanntm.,
hür das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der
e rreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke. Vom 29./6. 74 (RGBl 111);
nnntm. das Verbot des Umlaufs der finnischen Silbermünzen betreffend.
inn 16./10. 74 (RGBl 126); Bekanntm., das Verbot des Umlaufs fremder
annen- und Kupfermünzen betreffend. Vom 19./12. 74 (Rl 152); Beur
m., betr. das Verbot des Umlaufs polnischer eindrittel und einsechstel
arastücke. Vom 26./2. 75 (RGBl 134); Bekanntm., betr. das Verbot des